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Eilantrag abgelehnt! Berliner Unternehmen müssen Corona-Tests anbieten

Eilantrag abgelehnt! Berliner Unternehmen müssen Corona-Tests anbieten

Berliner Firmen müssen ihren Beschäftigten zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten (Symbolfoto)
Foto: picture alliance / Geisler-Fotop

Zweimal pro Wochen müssen Berliner Firmen ihren Mitarbeitern einen kostenlosen Corona-Test anbieten. Das gilt auch weiterhin! Ein Eilantrag einer Berliner Firma dagegen wurde vom Verwaltungsgericht abgelehnt.

Die 14. Kammer erklärte, dass die Pflicht auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhe, denn es handele sich dabei nicht um eine arbeitsschutzrechtliche, sondern um eine infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Die Verpflichtung sei eine „notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus“. Der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei verhältnismäßig.

Die Regel sei auch hinreichend bestimmt. Denn sie gilt nur für diejenigen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiteten. Den Mitarbeitern solle es durch das niederschwellige Angebot möglichst leicht gemacht werden, einen Test durchzuführen, damit sich mehr Menschen testen ließen und Infektionsketten frühzeitig unterbrochen werden könnten, heißt es weiter.

Eine Differenzierung nach dem Maß der „Anfälligkeit des Unternehmens für die Verbreitung des Coronavirus“ gebe es nicht und sei aber auch nicht geboten, auch, weil Infektionsrisiken auch auf dem Weg zur Arbeit und zurück bestünden, so die 14. Kammer.

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Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei eher geringfügig, da Arbeitgeber ihrer Verpflichtung auch dadurch nachkämen, wenn sie der Belegschaft Selbsttests zur eigenständigen Durchführung ohne Aufsicht zur Verfügung stellen. In diesem Fall seien sie auch nicht verpflichtet, Testbescheinigungen auszustellen. Der mit dem Testangebot verbundene finanzielle Aufwand wird – vor dem Hintergrund des mit der Maßnahme bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit – als zumutbar bewertet. 

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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