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Kommen die Sonderrechte für COVID-Geimpfte einer Impfpflicht gleich?

Kommen die Sonderrechte für COVID-Geimpfte einer Impfpflicht gleich?

Eberhard Diepgen und Walter Momper diskutieren die Frage, ob die Sonderrechte für COVID-Geimpfte einer Impfpflicht gleichkommen
Foto: picture alliance/dpa/B.Z. Montage B.Z.

Einmal die Woche diskutieren in der B.Z. Berlins Ex-Regierende Eberhard Diepgen (CDU) und Walter Momper (SPD) über Themen, die Berlin bewegen. Dieses Mal geht es um die Sonderrechte für gegen Corona Geimpfte.

Eberhard Diepgen: Ja, aber das müssen alle ertragen

Wer zweimal geimpft ist oder seine Corona-Infektion schon überstanden hat, soll von allen Beschränkungen befreit sein. Auf den ersten Blick einleuchtend?

Da bei ihm oder ihr nur noch unbedeutende gesundheitliche Restrisiken zu befürchten sind, dürften für sie Grundrechte nicht weiter eingeschränkt werden. Das hieße auf der anderen Seite: Pandemiebeschränkungen nur noch für Menschen, die noch nicht geimpft wurden? Ist das nicht zu kurz gedacht? Eine wirksame und in der Praxis auch durchsetzbare Bekämpfung der Pandemie muss möglich bleiben.

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade Eilanträge gegen Ausgangssperren abgelehnt. In den Streit über ihre Wirksamkeit will ich mich gar nicht einmischen. Völlig unsinnig ist sie sicher nicht. Aber eine Ausgangssperre ist dann nicht praktikabel, wenn sie mit einer Fülle von Ausnahmen durchlöchert ist. Geimpfte von der nächtlichen Ausgangssperre auszunehmen, erscheint mir daher etwas voreilig. Leichter zu kontrollieren wäre die Öffnung von Gaststätten für diesen Personenkreis.

Die Beispiele kann man erweitern. Freiheiten nur für Geimpfte – es gibt ja auch prinzipielle Impfgegner – können im Ergebnis einer Impflicht ähneln. Das müsste aber, wie bei der verpflichtenden Impfung gegen Masern bei der Einschulung, hingenommen werden. Ich schließe eine künftige Impflicht insbesondere für einzelne Berufsgruppen nicht aus.

Über die Wirksamkeit einer sogenannten Herdenimmunität und damit künftige Gefährdungen wissen wir zurzeit aber für solche Abwägungen noch nicht genug. Bis dahin sind Erweiterungen der Kontaktmöglichkeiten für Geimpfte natürlich möglich und auch notwendig.

Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat ist Deutschland auf dem richtigen Weg. Erleichterungen für Geimpfte und Genesene dürfen auch nicht abgelehnt werden, weil sie denen gegenüber ungerecht erscheinen, die noch nicht geimpft werden konnten. Vorsichtige Schritte zur „Normalität“ sind sinnvoll. Und die müssen auch die „ertragen“, die noch nicht von ihnen profitieren.

Walter Momper: Nein, der Schritt ist einfach notwendig

Die Rückgabe von Grundrechten an die Geimpften ist lediglich die Herstellung des alten Rechtszustandes. Nachdem die Gründe für die zeitweilige Aufhebung der Grundrechte entfallen sind, muss man die Grundrechte den Bürgerinnen und Bürgern wieder zurückgeben, soweit es geht.

Für Geimpfte gilt: Sie können sich nicht mehr selbst an Covid anstecken und sie können auch faktisch keine Anderen mehr anstecken. Der Schutzgrund für die Beschränkungen ist also entfallen.

Geimpfte und genesene Personen muss es wieder möglich sein, ohne vorherige Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betreten, Zoos und Botanische Gärten zu besuchen oder die Dienstleistung von Friseuren und Fußpfleger*innen in Anspruch zu nehmen.

Auch die Beschränkung privater Zusammenkünfte auf Angehörige eines Haushalts und eine weitere Person kann nicht mehr gelten, wenn an dem Treffen ausschließlich geimpfte Menschen oder genesenen Personen teilnehmen.

Trotzdem sollte weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske an bestimmten Orten gelten sowie das Abstandsgebot im öffentlichen Raum. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske und das Einhalten von Abständen können aufgrund der damit verbundenen relativ geringen Belastungen und Einschränkungen noch länger aufrechterhalten werden.

Die immer noch bestehenden gravieren Isolationsmaßnahmen im Pflege-, Senioren-, Behinderten- und Hospitzeinrichtungen sollten für geimpfte Personen schnellstmöglich aufgehoben werden.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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