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Das sind die neuen Corona-Regeln : Was in Berlin jetzt noch erlaubt ist – und was verboten

Die Corona-Regeln verändern sich im Wochenrhythmus. Welche Verbote kommen dazu, welche fallen weg? Wo müssen Masken getragen werden? Ein Überblick.

Das sind die neuen Corona-Regeln : Was in Berlin jetzt noch erlaubt ist - und was verboten

Eine U-Bahn fährt in den U-Bahnhof Berliner Straße ein, gerade auf Bahnhöfen und in Bahnen sind die Abstände oft schwer…Foto: Christoph Soeder/dpa

Hier finden Sie einen Überblick über die zurzeit in Berlin gültigen Corona-Regeln. Wo muss eine Maske getragen werden? Wie viele Leute dürfen sich miteinander treffen? Und sind Geburtstagsfeiern noch erlaubt? Der aktuelle Stand der Verbote und Gebote, die durch den Berlin Senat erlassen worden:

Kontaktbeschränkungen
Der Senat empfiehlt, die physisch sozialen Kontakte gering zu halten, der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden. Beim Sport, in Bus und Bahn, bei körpernahen Dienstleistungen (bspw. Friseur) oder in Kindergärten kann der Abstand “wenn nötig unterschritten werden”.

Seit dem 10. Oktober gilt allerdings auch das sogenannte Vereinzelungsgebot. Das bedeutet, dass zwischen 23 Uhr bis 6 Uhr nur noch höchstens fünf Personen gemeinsam oder zwei Haushalte zusammen im öffentlichen Raum unterwegs sein dürfen – das gilt insbesondere für Straßen, Parks und Plätze. Die Maßnahme ist befristet bis 31. Oktober.

Eine ähnliche Beschränkung gilt für Treffen in geschlossenen Räumen. Hier darf ein Haushalt maximal fünf Gäste empfangen oder zwei Haushalte dürfen sich treffen. Der Regierende Bürgermeister, Michael Müller (SPD), bezeichnete das als “Fünfer-Regel”.

Sperrstunde
Der Berliner Senat hat eine Sperrstunde für Geschäfte und Gaststätten beschlossen: Zwischen 23 und 6 Uhr dürfen diese nicht öffnen – vorerst bis zum 31. Oktober. Lediglich Apotheken sind davon ausgenommen, Tankstellen dürfen lediglich Tank-Service anbieten.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Sperrstunde zwar bereits für nicht verhältnismäßig erklärt, der Beschluss gilt aber nur für elf Bars, die gegen die Regelung geklagt hatten. Alle anderen Läden müssen weiterhin geschlossen bleiben. Der Senat hat Widerspruch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht, das Verfahren läuft.

Clubs und Diskotheken müssen ohnehin weiter komplett geschlossen bleiben. Auch Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliches dürfen nicht öffnen.

Maskenpflicht
Eine Maskenpflicht gilt seit Monaten in Bus und Bahn. Ein Mund-Nasen-Schutz muss außerdem in Geschäften, in Schulen (für Jüngere nicht im Unterricht), in Museen, Kinos, Theatern, in Gaststätten (wenn man nicht am eigenen Tisch sitzt), in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Auch bei Taxi-Fahrten und beim Indoor-Sport (nicht während der Ausübung) sind Masken vorgeschrieben.

Seit dem 3. Oktober gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Bei Demonstrationen mit mehr als 100 Teilnehmern gilt ebenfalls eine Maskenpflicht. Ausgenommen sind Autokorsos.

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Am 20. Oktober wurde die Maskenpflicht im öffentlichen Raum ausgeweitet: Sie gilt ab dem 24. Oktober überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhaltbar ist: vor allem auf Märkten, in Warteschlagen und in Einkaufszonen. Die Innenverwaltung hat folgende Straßen bestimmt: Tauentzienstraße, Kurfürstendamm, Schloßstraße, Wilmersdorfer Straße, Bergmannstraße, Karl-Marx-Straße, Bölschestraße, Alte Schönhauser Straße, Friedrichstraße und in die gesamte Altstadt Spandau.

Der Senat behält sich vor, in weiteren Straßen eine Maskenpflicht einzuführen.

Private Feiern
Private Feiern wie Geburtstage, Hochzeiten oder Jahrgangstreffen dürfen nach wie vor stattfinden – allerdings nur noch sehr eingeschränkt. Der Senat hat die Teilnehmerzahl für Feiern in geschlossenen Räumen seit 20. Oktober auf den eigenen Haushalt plus fünf weitere Personen begrenzt, alternativ können sich die Mitglieder zweier Haushalte beliebiger Größe treffen. Im Freien wurde die maximale Personenzahl ab 24. Oktober auf 25 Personen verringert.

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Die Regeln gelten sowohl für den eigenen Haushalt als auch für angemietete Räumlichkeiten wie Restaurants. Es gilt immer eine Dokumentationspflicht für alle Gäste, sie müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie nicht auf ihrem Sitzplatz sitzen.

Öffentliche Veranstaltungen
Öffentliche Veranstaltungen sind noch in größeren Umfang erlaubt. Begründet wird das damit, dass bei solchen Veranstaltungen Hygiene-Konzepte festgelegt und kontrolliert werden können. Dadurch soll die Ansteckungsgefahr verringert sein.

Bis zum 31. Dezember sind momentan Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1000 Personen erlaubt. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 5000 Menschen erlaubt. Dies gilt aber nur, wenn die Einhaltung aller Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden kann.

Museen, Theater, Galerien und Bibliotheken dürfen ebenfalls öffnen. Besucher müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie nicht auf ihrem Platz sitzen. Bei Kultur-Veranstaltungen müssen Gäste zudem ihre Kontaktdaten angeben.

Gastronomie
Restaurants, Imbisse und Kneipen dürfen bis 23 Uhr geöffnet bleiben. Auch Buffets sind gestattet. Abstands- und Hygieneregeln müssen beachtet werden. Wer seinen Tisch verlässt, muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen. An Tischen dürfen maximal sechs Personen mit geringem Abstand sitzen – größere Gruppen sind nicht gestattet.

Gäste im Innen- und Außenraum von Gaststätten müssen sich in eine Kontaktliste eintragen. Seit Anfang September sind auch die Gäste verpflichtet, vollständige Angaben in diesen Listen zu machen. Werden sie bei einem Verstoß erwischt, wird ein Bußgeld zwischen 50 und – im Wiederholungsfall – 500 Euro fällig. Gastronomen müssen die Angaben auf Plausibilität prüfen.

Sport
Für Sportler gelten viele Ausnahmen von den sonst üblichen Abstandsregeln. Grundsätzlich darf wieder im Freien und in Hallen trainiert werden. Auch Kontaktsportarten sind in vielen Fällen wieder erlaubt: Das gilt für Profisportler sowie für feste Trainingsgruppen im Mannschaftssport, sofern diese 30 Personen nicht überschreiten.

Wettkämpfe sind in allen Sportarten erlaubt. Zuschauer sind ebenfalls (bis zu den Obergrenzen) zugelassen, wenn Hygiene- und Abstandregeln eingehalten werden. Fitnessstudios und alle Frei- und Hallenbäder sind geöffnet. Allerdings müssen sich vor allem in Schwimmhallen Tickets gebucht werden, die Besucherzahl ist begrenzt.

Politische Demonstrationen
Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei öffentlichen Versammlungen (meist: politischen Demonstrationen) – weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssten Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet.

Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht bei Demonstrationen mit mehr als 100 Personen, sie kann aber von der Versammlungsbehörde auch bei kleineren Protesten verordnet werden, wenn zum Beispiel gesungen oder skandiert wird.

Quellen und weiterführende Links

Die aktuelle Infektionsschutzverordnung des Senats finden Sie hier. Die aktuelle Bußgeldverordnung finden Sie unter diesem Link. Für Verstöße gegen die Infektionsschutzverordnung können Bußgelder von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Die Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz. Sie finden es unter diesem Link.

Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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