Corona-KriseBerliner Gericht bestätigt Tanz- und Böller-Verbot

Keine Silvester-Partys! Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Tanzverbot bestätigt

Foto: Britta Pedersen/dpa Teilen Twittern Senden 28.12.2021 – 15:18 Uhr

Berlin – Das Berliner Verwaltungsgericht hat am Dienstag gleich zwei Corona-Maßnahmen bestätigt: Das Tanzverbot sowie das Verkaufsverbot für Feuerwerk.

Eilantrag gegen Tanzverbot abgelehnt

Elf Berliner Clubs und Veranstalter hatten über einen Eilantrag Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragten, das Tanzverbot auszusetzen – und den Clubs damit bereits zu Silvester einen geregelten Betrieb zu erlauben. Zu den Klägern gehören der Mitte-Club „ASeven“, der Fetisch-Club „Insomnia Berlin“, „Revolver Party Events“ und der „Club Ost“ (Friedrichshain). Der Klage angeschlossen hat sich auch Star-DJ Paul van Dyk (50).

Die 14. Kammer lehnte ab. Die Regelung sei verhältnismäßig, so das Gericht. Sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung.

Das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber – anders als ein Verbot – nicht verhindern, so die Begründung.

Quelle: info.bild.de

Clubs hätten wegen verschiedener Faktoren eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungslautstärke verbunden.

Außerdem gehe mit einer alkoholbedingten Enthemmung typischerweise auch die Vernachlässigung der sog. AHA-Regeln einher.

Selbst wenn durch das Verbot das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Regeln, insbesondere einer Begrenzung auf günstigstenfalls 10 Personen, unterlägen.

Eine Quelle: www.bild.de

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