Corona-Krise: Berliner Gericht bestätigt Tanz- und Böller-Verbot

Keine Silvester-Partys! Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Tanzverbot bestätigt

Keine Silvester-Partys! Das Berliner Verwaltungsgericht hat das Tanzverbot bestätigt

Foto: Britta Pedersen/dpa

Berlin – Das Berliner Verwaltungsgericht hat am Dienstag gleich zwei Corona-Maßnahmen bestätigt: Das Tanzverbot sowie das Verkaufsverbot für Feuerwerk.

Eilantrag gegen Tanzverbot abgelehnt

Elf Berliner Clubs und Veranstalter hatten über einen Eilantrag Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Sie beantragten, das Tanzverbot auszusetzen – und den Clubs damit bereits zu Silvester einen geregelten Betrieb zu erlauben. Zu den Klägern gehören der Mitte-Club „ASeven“, der Fetisch-Club „Insomnia Berlin“, „Revolver Party Events“ und der „Club Ost“ (Friedrichshain). Der Klage angeschlossen hat sich auch Star-DJ Paul van Dyk (50).

Die 14. Kammer lehnte ab. Die Regelung sei verhältnismäßig, so das Gericht. Sie diene mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung.

Das Vorliegen eines Negativtests, eine vollständige Impfung oder ein Genesungsnachweis in Kombination mit einem Hygienekonzept verringere die Gefahr von Neuinfektionen bei Tanzveranstaltungen zwar, könne sie aber – anders als ein Verbot – nicht verhindern, so die Begründung.

Covid-19-Erkrankungen in Berlin: Aktuell Infizierte in Berlin (Hauptstadt) – Infografik

Clubs hätten wegen verschiedener Faktoren eine besonders hohe Ansteckungsgefahr durch Aerosolübertragung. So begegne sich hierbei typischerweise eine größere Zahl von Personen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, und Tanzen sei durch Bewegung mit einer erhöhten Atemaktivität, mit intensiver sozialer Interaktion ohne Mindestabstand und ggf. mit lautem Sprechen infolge einer hohen Umgebungslautstärke verbunden.

Außerdem gehe mit einer alkoholbedingten Enthemmung typischerweise auch die Vernachlässigung der sog. AHA-Regeln einher.

Selbst wenn durch das Verbot das Tanzen verstärkt in den Privatbereich verlagert werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass solche privaten Zusammenkünfte ihrerseits strengen Regeln, insbesondere einer Begrenzung auf günstigstenfalls 10 Personen, unterlägen.

Auch wenn die Regelung einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der Club-Betreiber darstelle, sei sie angemessen. Den wirtschaftlichen Nachteilen für die Antragsteller stünden Individual- und Gemeinschaftsgüter höchsten verfassungsrechtlichen Rangs gegenüber, die gegenwärtig höchst gefährdet seien.

Das Verbot verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, weil Tanzveranstaltungen nicht mit dem derzeit noch erlaubten Betrieb von Saunen, Thermen, Bordellen oder sog. Lasertag-Spielen vergleichbar seien, so das Gericht. Das gelte auch im Vergleich mit sonstigen Großveranstaltungen, bei deren Abhaltung strenge Regeln zu beachten seien.

Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Eilanträge von Pyrotechnikhändlern erfolglos

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das bundesweite Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk bestätigt. Damit blieben Eilanträge von Pyrotechnikhändlern gegen die Regelung des Bundesinnenministeriums erfolglos, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Wie schon im Vorjahr stuften die Richter das Böllerverbot in der Corona-Pandemie als verhältnismäßig ein.

Es verfolge das Ziel, die Zahl der Verletzungen durch einen unsachgemäßen Gebrauch von Silvester-Feuerwerk zu reduzieren und so die Situation in den Krankenhäusern nicht weiter zu verschärfen, so die Richter mit Blick auf die Corona-Lage.

Dass das Verbot dafür geeignet ist, zeigen aus ihrer Sicht Zahlen aus Berlin vom vergangenen Jahreswechsel: Allein im Berliner Unfallkrankenhaus Marzahn werden demnach üblicherweise 50 bis 75 Menschen zu Silvester eingeliefert, im vergangenen Jahr seien es lediglich zehn gewesen.

Bundesweite Corona-Regeln –Infografik

Angesichts der derzeit starken Belastung der Krankenhäuser sei ein schnelles Handeln erforderlich, so das Gericht. Darum sei es zulässig, dass es für das Verbot kein Gesetz gebe. Dies hatten die Kläger als nicht zulässig kritisiert.

Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden. Die Berliner Gerichte sind wegen des Amtssitzes des Bundesinnenministeriums zuständig.

Der Bundesrat hatte das umfassende Verkaufsverbot für Böller am 17. Dezember gebilligt und damit eine Bund-Länder-Vereinbarung umgesetzt. Zahlreiche Kommunen haben darüber hinaus das Abbrennen von Pyrotechnik an zentralen Plätzen in der Silvesternacht untersagt.

BILD Kaufberater: Hier gibt es die besten Produkte im Test!