Dnachrichten.de
Berlin news - Die offizielle Website der Stadt Berlin. Interessante Informationen für alle Berlinerinnen, Berliner und Touristen.

Urteil zur Barzahlung des Rundfunkbeitrages : Im Prinzip ja, aber

Der Europäische Gerichtshof legt sich nicht fest, ob der Rundfunkbeitrag bar bezahlt werden darf. Der Ausgang von zwei Klagen ist somit offen.

Urteil zur Barzahlung des Rundfunkbeitrages : Im Prinzip ja, aber

Über die Klage zweier Hessen, ihren Rundfunkbeitrag bar bezahlen zu dürfen, muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden.Foto: Jens Kalaene/dpa

Wenn man vom Rathaus kommt, ist man schlauer, lautet eine alte Weisheit, die eigentlich auch für Gerichte gelten sollte – besonders dann, wenn es sich um den Europäischen Gerichtshof (EuGH) handelt. Das EuGH-Urteil vom Dienstag zur Zahlungsweise des Rundfunkbeitrags in Deutschland erfüllt diesen Anspruch nicht, da es sich in der entscheidenden Frage nicht eindeutig festlegt. Auch nach dem Urteil ist nicht eindeutig geklärt, ob der Rundfunkbeitrag als Barzahlung entrichtet werden kann oder nicht.

Statt eindeutiger Klärung gibt es ein Einerseits-Andererseits-Urteil. Der Streit geht darauf zurück, dass zwei Beitragspflichtige aus dem Raum Frankfurt darauf bestanden haben, ihren Obolus in Bar zu entrichten. Sie machten geltend, dass Euro-Banknoten nach deutschem und EU-Recht „das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“ seien. Der Hessische Rundfunk (HR) lehnte dies ab und verwies auf seine Satzung. Statt der Annahme der Barzahlung versandte der HR Zahlungsbescheide. Dagegen klagten die Betroffenen bis zum Bundesverwaltungsgericht, das schließlich den EuGH anrief.

Ein Einerseits-Andererseits-Urteil

Der EuGH urteilte nun, dass der Staat seine Behörden und Stellen verpflichten kann, Bargeldzahlungen anzunehmen. In der Regel müsse es daher in den EU-Ländern mit der Gemeinschaftswährung möglich sein, bar zu zahlen, und diese Staaten könnten ihre Verwaltungen sogar zur Annahme von Bargeld verpflichten. Auf der anderen Seite könne der Staat aber auch Ausnahmen von dieser Regel zulassen. So liege es auch im öffentlichen Interesse, dass Zahlungen an öffentliche Stellen nicht selbst unangemessene Kosten hervorriefen. Und das könnte dem EuGH zufolge wiederum eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen.

[Wenn Sie alle aktuellen Entwicklungen zur Coronavirus-Pandemie live auf Ihr Handy haben wollen, empfehlen wir Ihnen unsere App, die Sie hier für Apple- und Android-Geräte herunterladen können ]

Bei einem Kläger handelt es sich um den Journalisten Norbert Häring, der unter anderem in seinem Buch „Schönes neues Geld“ vor den Gefahren einer Abschaffung von Bargeld warnt. Die Entscheidung, wie mit der Klage gegen den Hessischen Rundfunk. (AZ: C 422/19 und C-423/19) verfahren wird, muss nun das Bundesverwaltungsgericht prüfen.

Zuletzt stand der Rundfunkbeitrag in den Schlagzeilen, weil nach der Nichtratifizierung des neuen Rundfunkstaatsvertrages durch Sachsen-Anhalt der Beitrag nicht wie vorgesehen zum Jahresanfang um 86 Cent auf 18,36 Euro erhöht werden konnte. Einen Eilantrag der öffentlich-rechtlichen Sender hatte das Bundesverfassungsgericht zurückgewiesen.

Wie groß der Auslegungsspielraum ist, den das Bundesverwaltungsgericht nun hat, zeigt sich allein schon in den unterschiedlichen Interpretationen, die von den verschiedenen Nachrichtenagenturen vorgenommen wurden. Der Evangelische Pressedienst (epd) betont in seiner Berichterstattung den offenen Ausgang der EuGH-Entscheidung.

Die Deutsche Presse-Agentur (dpa) hingegen schreibt, dass „zwei Bargeld-Liebhabern aus Hessen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eine Niederlage im Streit mit dem Hessischen Rundfunk über die Zahlung des Rundfunkbeitrags“ droht.

Agence France-Presse (AFP) betont hingegen, dass „die europäischen Richter darauf hingewiesen haben, dass andere Zahlungsmethoden als die Barzahlung möglicherweise nicht allen Beitragspflichtigen leicht zugänglich seien“.

Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More

Privacy & Cookies Policy