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Umkleidezeiten von Wachpolizisten nicht vergütungspflichtig

Wachpolizisten im öffentlichen Dienst haben laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung von Umkleidezeiten. Nutzen die Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleidemöglichkeiten nicht, sondern ziehen sich zu Hause um, gelte das nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Mittwoch und wies damit die Klagen zweier Wachpolizisten gegen das Land Berlin ab. (5 AZR 148/20)

Umkleidezeiten von Wachpolizisten nicht vergütungspflichtig

© dpa

Auf der Richterbank liegt am ein Richterhammer aus Holz.

Die Kläger arbeiten im Objektschutz und bewachen etwa Botschaften und Museen. Auf Weisung des Landes müssen die Wachpolizisten ihren Dienst in angelegter Uniform sowie persönlicher Schutzausrüstung und mit Dienstwaffe antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zur und von der Arbeit in Uniform zurücklegen und ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen.

Zudem sei der Weg zur Arbeit – auch wenn er in Uniform angetreten werde – grundsätzlich nicht Teil der zu vergütenden Arbeitszeit, urteilten die Bundesrichter. Allerdings sei die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten. Einer der Kläger nutzt das dienstliche Waffenschließfach, was beim Zurücklegen des Wegs von seiner Wohnung zum Einsatzort und zurück einen Umweg bedingt.

Eine Quelle: www.berlin.de

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