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Strafbarkeit von Frauenhass : Das Bild der Frau und seine Folgen

Die Innenminister überlegen, Taten mit dem Motiv Frauenhass gezielt zu verfolgen. Nur ein Symbol, solange das Patriarchat weiter funktioniert. Ein Kommentar.

Strafbarkeit von Frauenhass : Das Bild der Frau und seine Folgen

Frauen protestieren letzte Woche vor dem Justizministerium in Madrid nach dem Mord an einem Mädchen gegen den verbreiteten…Foto: Ricardo Rubio/dpa

Ein bisschen beklommen macht es eine schon, wenn sie das liest: Frauenhass soll einen eigenen Platz im Strafgesetzbuch bekommen. Auf der Innenministerkonferenz in dieser Woche geht es, hinten auf der Tagesordnung, auch um „Bekämpfung von gezielt gegen Frauen gerichteten Straftaten“. Wenn ein Mann seine Frau ersticht, weil sie ihn verlassen will, soll sein Frauenbild – meine Frau gehört mir, sie hat kein Recht dazu – fürs Strafmaß eine Rolle spielen, auch dann, wenn Politikerinnen und Journalistinnen nicht wegen ihrer Meinungen, sondern sexistisch angegriffen werden, also schlicht, weil sie Frauen sind.

Es braucht Schutz für alle gegen den Hass

Es stimmt ja: Hass ist keine Meinung, und der Weg vom Hass zur hasserfüllten Tat ist außerdem kurz. Aber: Wollen wir jedem Täter, auch jeder Täterin in den Kopf schauen? Die Gedanken, auch die übelsten, sollten in einem demokratischen Rechtsstaat frei sein, erst recht in Zeiten, wo Gedankenlesen technisch gar nicht mehr so unmöglich scheint. Es reichte doch, konkrete Taten sprechen zu lassen. Das wäre wohl in beiden Fällen möglich: Die Tötung der Ehefrau ist dann schlicht ein Mord, die typischerweise auf Frauen gemünzte „Drecksfotze“, die die Grünen-Politikerin Renate Künast sich gefallen lassen musste, das, was sie ist: eine indiskutable Beleidigung. Gesetze gibt es für beides.

Es braucht aber womöglich ein neues Signal. Das Internet hat die Möglichkeiten jener verbalen Grausamkeiten, die Frauen in patriarchalen Gesellschaften seit je ertragen mussten, massiv vergrößert. Jede und jeder kann sich auf Twitter und Facebook in Vergewaltigungsfantasien und Rufmord ergehen, nach wie vor sind die Mittel dagegen vorzugehen, beschränkt. Und die Frauen, die das trifft, sind fast immer solche, die eine öffentliche Rolle haben, Abgeordnete, Köpfe der Zivilgesellschaft, Behördenchefinnen, Rednerinnen, Bürgermeisterinnen. Und nicht selten folgt auf die virtuelle Beschimpfung der Rückzug aus der realen Welt, in der sie bis dahin eine Stimme hatten – aus Angst um ihre Familien oder weil sie der Hass, ebenfalls sehr real, krank gemacht hat. Das darf so nicht bleiben.

Das darf es aber auch nicht für andere Gruppen mit hohem Risiko: Erst kürzlich zog der erste Geflüchtete, der für den Bundestag kandidierte, seine Kandidatur zurück. Tareq Alaows fürchtete sogar um seine Angehörigen in Syrien.
Insofern brauchte es einen umfassenderen als den frauenpolitischen Ansatz: Schutz vor den nicht selten tödlichen Folgen von Hass brauchen Jüdinnen und Juden, Frauen, Muslime, Eingewanderte. Strafrechtlich gibt es den bereits.

Frauenhass ist aber ein lehrreiches Beispiel dafür, dass das Problem im Vorfeld der Justiz liegt. Schon jetzt kann, wer die eigene Partnerin umbringt, härter bestraft werden. Nur muss die Tat erst einmal verstanden sein.

Die gefährlichen alten Bilder raus aus den Köpfen

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Wird sie aber oft nicht. Verharmlosungen wie „Beziehungsdrama“ mögen langsam aus der Mode kommen. Aber noch in der neutraler klingenden „Trennungstötung“ steckt noch die Haltung, dass eine „Liebes“-Beziehung eben die Rechte der Frau beschränkt. Das war jahrzehntelang bundesrepublikanisches Recht: Die durch Artikel 3 Grundgesetz gleichen Rechte der Frau wurden bei der Ehefrau – Stichentscheid, Kündigungsrecht des Ehemanns – wieder kassiert.
Es ist alte, zähe Bild der untergeordneten Frau, das uns in jedem Museum begegnet, das wir mit den Klassikern in der Schule büffeln, bis wir Frauen später am Arbeitsplatz an Männerbünden und -mobbing scheitern dürfen. Dieses Bild, dieses System gehört zertrümmert. Strafrecht kann da bestenfalls ein Zeichen setzen.

Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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