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Steuererklärung 2020: Das gilt zur neuen Abgabefrist im Herbst

Steuererklärung 2020: Das gilt zur neuen Abgabefrist im Herbst

Für die Steuererklärung bleibt mehr Zeit. Der verlängerte Termin sollte aber besser eingehalten werden
Foto: picture alliance/dpa/dpa-tmn

Wer lieber das Sommerwetter genießen möchte als sich mit seiner Einkommensteuererklärung zu befassen, der hat jetzt gute Karten: Für die Abgabe der Steuerunterlagen 2020 gibt es drei Monate mehr Zeit.

Viele Steuerzahler hätten ihre Einkommensteuererklärung eigentlich bis Ende Juli beim Finanzamt einreichen müssen.

Doch wegen der Corona-Pandemie ist die Frist um drei Monate verlängert worden.

„Das verschafft vielen Bürgern Luft, die sich bereits den 31. Juli als Stichtag für die Steuererklärung gemerkt hatten“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Steuerzahler müssen ihre Steuererklärung für 2020 jetzt erst zum 31. Oktober abgeben. Weil dieser Tag ein Sonntag ist, gilt als konkrete Frist der Montag darauf, also der 1. November 2021. Und in Bundesländern mit dem Allerheiligen-Feiertag am 1. November endet die Abgabefrist sogar erst am 2. November 2021. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat Zeit bis zum 31. Mai 2022.

Neuen Abgabetermin am besten fest notieren

Dennoch gilt: „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, sagt Isabel Klocke. Für viele Steuerzahler besteht weiterhin die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben – eben nur etwas später. Deshalb sollte man sich am besten den neuen Termin notieren, um die Abgabe nicht zu verpassen. Es ist zu erwarten, dass die Finanzämter Verlängerungen der Frist über den Herbst hinaus nur selten gewähren werden.

Die Pflicht eine Einkommensteuererklärung abzugeben trifft Selbstständige, Gewerbetreibende, oft auch Arbeitnehmer und zunehmend auch Rentner.

Besonders ins Gewicht fällt, dass viele Bürger im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen haben, arbeitslos geworden sind oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten haben und deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Der Progressionsvorbehalt und seine Folgen

Zwar sind solche Lohnersatzleistungen steuerfrei, sie unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, sie erhöhen den Steuersatz für das übrige Einkommen, den das Finanzamt errechnet. Dadurch kann es zu Steuernachforderungen kommen. „Welche konkreten Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt aber von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Steuerklasse oder wie lange Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld bezogen wurde“, erklärt Klocke.

Die Steuererklärungen werden beim Finanzamt in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es wird also nicht danach sortiert, ob es eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung gibt.

Wer schnell an seine Erstattung kommen möchte, sollte zeitnah seine Erklärung abgeben.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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