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Statt JA oder NEIN gibt’s nur Paragrafen vom Ordnungsamt

Statt JA oder NEIN gibt’s nur Paragrafen vom Ordnungsamt

B.Z.-Redakteur Olaf Wehmann wohnt am Kiehlufer und ärgert sich über die dort geparkten Laster – das Ordnungsamt zeigt sich wenig hilfreich
Foto: picture alliance / dpa

Jeden Montag sagen B.Z.-Redakteure, was sie wirklich stört. Heute Olaf Wehmann, der sich über eine Antwort des Ordnungsamtes ärgert.

Eigentlich ist es am Neuköllner Kiehlufer ja ganz schön. Zwar stört das lärmende Partyvolk, das die Kanalufer rund um die Lohmühlenbrücke ständig vermüllt. Doch besonders nerven Lkw, die dort übers Wochenende abgestellt werden – und Anwohnern die raren Parkplätze wegnehmen.

Also schickte ich ein Foto vom Mulden-Laster einer Berliner Firma, der schon seit Tagen am Kiehlufer geparkt war, per App ans Ordnungsamt-Onlineportal. Verbunden mit der Frage, ob Lkw denn längere Zeit in einem Wohngebiet parken dürfen. Rasch erreichte mich eine E-Mail des Bezirksamts Neukölln: Meine Anfrage mit der Nummer „dvapdt“ sei ans Ordnungsamt übermittelt worden.

Schon drei Tage danach kam die zweite Mail, vom Ordnungsamt Neukölln: Meine Meldung sei in Bearbeitung. Wiederum drei Tage später schrieb mir die Behörde dann, dass meine Anfrage nun erledigt sei.

Doch statt mit einem simplen „ja“, „nein“ oder meinetwegen auch „vielleicht“ antwortete das Amt: „Eine auf den § 12 Absatz 3a StVO bezogene Bewertung geschieht jeweils in Anlehnung an die in den §§ 3 und 4 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen, aber im Sinne des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzzweckes (die Wohnbevölkerung vor Abgas- und Lärmbelastung durch ankommende und abfahrende Lkw zu schützen), stets auch unter Berücksichtigung anderer Begebenheiten, so z.B. der allgemeinen Verkehrslage.“

Anschließend zitierte die Behörde noch aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. August 1983 (Aktenzeichen: 6 Ss OWi 788/83): „Ob ein reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der StVO § 12 Abs 3a (in Verbindung mit BauNVO §§ 3, 4) vorliegt, ist nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung und nicht nach dem etwa von der Gemeinde beschlossenen verbindlichen Bauleitplan (Bebauungsplan) zu beurteilen.“

Und jetzt bin ich richtig sauer!

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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