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Privatbesuche verbieten besser als pauschale Ausgangssperre

Privatbesuche verbieten besser als pauschale Ausgangssperre

Eine junge Frau mit Mundschutz winkt zur Begrüßung auf Distanz
Foto: picture alliance / Zoonar

Mit den geplanten abendlichen Ausgangbeschränkungen kann die Verbreitung des Coronavirus nach Einschätzung des Berliner Physikers Kai Nagel spürbar reduziert werden.

► Aber: Statt abends Ausgänge pauschal zu verbieten, plädierte Nagel am Freitag in einer Bundestagsanhörung zur geplanten Corona-Notbremse des Bundes dafür, nur den Ausgang für private Besuche in Innenräumen zu verbieten – dafür den ganzen Tag.

Hintergrund ist das weit höhere Infektionsrisiko in Innenräumen.

Privatbesuche verbieten besser als pauschale Ausgangssperre

Um die Infektionszahl zu senken, sei eine Verminderung der Infektionen in Schulen, bei der Arbeit und bei privaten Besuche nötig, sagte der Experte für Voraussagen des Infektionsgeschehens.

Die geplanten abendlichen Ausgangsbeschränkungen könnten den sogenannten 7-Tages-R-Wert dabei um 0,1 senken. Am Freitag lag dieser Wert bei 1,18: Durchschnittlich so viele Ansteckungen gibt es pro infizierter Person. Erfahrungen aus Großbritannien bestätigten modellhafte Prognosen, dass der positive Effekt auf das Infektionsgeschehen fünf Mal so groß wäre, würde man stattdessen hingegen den Aufenthalt im öffentlichen Raum zum Zwecke privater Besuche rund um die Uhr verbieten, so Nagel.

Dann wäre der Zweck der Ausgangsbeschränkungen auch klarer umrissen. Ein Vorteil wäre auch, dass die Polizei nicht Treffen in Parks untersagen müsste, die aus wissenschaftlicher Sicht kein sehr großes Risiko darstellten, so der Forscher an der Technischen Universität Berlin.

Laut der am Freitag erstmals im Bundestag beratenen Corona-Notbremse soll in Regionen mit vielen Infektionen der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen Besitztum von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt sein.

Nicht gelten soll das für die Versorgung von Tieren, in Notfällen, für die Berufsausübung, bei der Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, der Begleitung Sterbender oder aus ähnlich wichtigen Gründen.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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