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Neue Corona-Regeln: Was in Berlin ab Montag erlaubt ist – und was verboten


Neue Corona-Regeln: Was in Berlin ab Montag erlaubt ist - und was verboten

Wegen der weiterhin hohen Infektionszahlen bleibt das öffentliche und private Leben bis in den Januar hinein eingeschränkt – nach Bund und Ländern hat nun auch Berlin einen harten Lockdown beschlossen, für die Weihnachtsfeiertage kleine Ausnahmen. Ein Überblick.

Im Folgenden sind die Maßnahmen abgebildet, die der Berliner Senat am 14. Dezember beschlossen hat. Sie entsprechen dem harten Lockdown mit einer weitgehenden Schließung von Einzelhandel, Schulen und Kitas, der seit dem 16. Dezember gilt.

Hier finden Sie die aktuelle Infektionsschutz-Verordnung [berlin.de].

Kontaktbeschränkungen

Physische Kontakte sind grundsätzlich erlaubt, allerdings empfiehlt der Senat, diese sehr klar einzuschränken: "Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig." Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen. Insbesondere ist jeder angehalten, auf Reisen zu verzichten.

Über die Weihnachtsfeiertage vom 24. bis 26. Dezember gilt: Es dürfen sich mehrere Haushalte treffen, aber maximal fünf Personen. Hinzu kommen Kinder im Alter bis zu 14 Jahren.

Mund-Nasen-Schutz

Die Maskenpflicht im öffentlichen Raum gilt überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einzuhalten ist, etwa in Warteschlangen oder auf Parkplätzen. Außerdem in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Dazu zählen laut Verordnung aktuell 15 Straßen, 16 Plätze und vier weitere Orte: die Altstadt Spandau, der Hackesche Markt, das Kottbusser Tor und der Lustgarten.

Weiterhin vorgeschrieben ist das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes in allen noch geöffneten Geschäften (Lebensmittel, Grundversorgung), im Öffentlichen Nahverkehr, an Bahnhöfen und Flughäfen, in Gewerbebetrieben, in Arztpraxen, in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, in Taxen und bei privaten Fahrten mit Personen aus einem fremden Haushalt.

Wer gegen die Maskenpflicht verstößt, riskiert ein Bußgeld zwischen 50 und 500 Euro.

Eine Maskenpflicht gilt auch in Büro- und Verwaltungsgebäuden: Die Mund-Nasenbedeckung muss immer dann getragen werden, wenn man sich von seinem Schreibtisch entfernt, also für den Gang zur Toilette, zum Ausgang, zur Kantine, und wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Bei der Arbeit am Schreibtisch muss keine Maske getragen werden.

Die Maskenpflicht gilt auch bei Demonstrationen (siehe unten).

Schulen und Universitäten

Schulen werden ab Mittwoch, 16. Dezember, geschlossen. Für Schüler und Schülerinnen werden dann bis zu den Ferien digitale Angebote gemacht, statt Präsenzunterricht werde es also "schulisch angeleitetes Lernen zu Hause" geben, teilte die Bildungsverwaltung mit. Das werde auch nach den Weihnachtsferien fortgeführt.

Für Grundschulen wird es eine Notbetreuung geben. Zudem können bereits angesetzte Klassenarbeiten und Klausuren im Schulgebäude geschrieben werden, auch Prüfungen "werden realisiert", heißt es in der Mitteilung der Bildungsverwaltung.

An den Berliner Hochschulen dürfen Bibliotheken für den Leihbetrieb öffnen. Unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln und einrichtungsspezifischer Vorgaben können sie auch für die Nutzung von Präsenzbeständen vor Ort besucht werden. Für das Wintersemester ist eine Mischung aus digitalem Lehr- und Präsenzlehrbetrieb vorgesehen, soweit es die Infektionslage zulässt.

Der Publikumsverkehr an den Hochschulen ist bis zum 31. März 2021 eingestellt. Ausnahmen gelten nur in den Lehrbereichen, wo kein digitales Format möglich ist: Labore, medizinisch-klinische Lehre, Kunst.

Einkaufen

Der Einzelhandel wird ab Mittwoch, 16. Dezember, heruntergefahren. Bis auf wenige Ausnahmen müssen alle Geschäfte schließen, auch Friseure, Kosmetiksalons oder Möbelgeschäfte und Baumärkte bleiben zu.

Offen bleiben Lebensmitteleinzelhandel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien und Tierbedarfsgeschäfte. Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten und Banken sowie Buchhandlungen dürfen in Berlin ebenfalls öffnen. Auch der Weihnachtsbaum-Verkauf bleibt zulässig.

Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte, Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte (Flohmärkte), Spezialmärkte und Volksfeste sind verboten.

Kundinnen und Kunden müssen beim Einkauf Mund und Nase bedecken und den Mindestabstand einhalten. Ausgenommen davon sind Kinder unter sechs Jahre und Menschen, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen keine Maske tragen können.

In den geöffneten Läden dürfen keine Anreize wie etwa Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen, um Kundinnen und Kunden nicht länger als nötig im Geschäft zu halten. Das gilt auch für Einkaufszentren.

Essen und Körperpflege

Gaststätten dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Sie dürfen lediglich Speisen und Getränke zur Abholung und Lieferung anbieten. Für die Abholung sind geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Menschenansammlungen zu treffen. Von 23 Uhr bis sechs Uhr darf kein Alkohol verkauft werden.

Kantinen dürfen öffnen, wobei zwei Personen an einem Tisch sitzen dürfen.

Die Registrierungspflichten gelten weiterhin, auch wenn vieles, etwa die Bewirtung im Restaurant, nicht mehr möglich ist. Hier galt zuletzt: Gäste im Innen- und Außenraum mussten sich mit ihren Kontaktdaten in Listen eintragen, damit Gesundheitsämter eventuelle Infektionsketten nachvollziehen können. Gäste waren verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zur Anwesenheit zu machen. Andernfalls drohte eine Bußgeld – sowohl Gästen wie Gastwirten.

Friseurbetriebe müssen schließen. Medizinisch notwendige Behandlungen, etwa in Podologiepraxen, dürfen durchgeführt werden.

Kosmetik- und Tattoostudios sowie Massagepraxen (Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege) müssen geschlossen bleiben. Auch Dampfsaunen, Dampfbäder und ähnliches bleiben geschlossen. Sonnenstudios dürfen indes offen bleiben.

Körpernahe Dienstleistungen im Prostitutionsgewerbe sind untersagt.

Feuerwerk und Silvester

Der Verkauf von Feuerwerk und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist untersagt. Dafür hat Bundesinnenminister Horst Seehofer das Bundespsrengstoffgesetz geändert, auf Betreiben von Bundesregierung und Länder. Ein Eilantrag dagegen scheiterte am Mittwoch vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Richter bestätigten das Verkaufsverbot, es sei "bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden".

Ab 31. Dezember ist der Verkauf und Ausschank von alkoholischen Getränken in der Zeit von 14 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ab sofort gilt bereits ein Verzehrverbot von Alkohol in der Öffentlichkeit.

Silvester und Neujahr wird ein An- und Versammlungsverbot gelten. Außerdem hat die Berliner Innenverwaltung 56 Böller-Verbotszonen ausgewiesen.

Kultur, Freizeit, Veranstaltungen

Der Leihbetrieb von Bibliotheken bleibt zulässig.

Wie bereits im Frühjahr dürfen Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft nicht mehr für den Publikumsverkehr öffnen.

Ebenfalls geschlossen bleiben das Aquarium des Zoologischen Gartens Berlin sowie die Tierhäuser des Zoologischen Gartens und des Tierparks Berlin-Friedrichsfelde.

Auch sogenannte Vergnügungsstätten – hier nennt der Senat beispielsweise "Freizeitparks, Betriebe für Freizeitaktivitäten sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen und ähnliche Betriebe" – dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Weiterhin gilt: Clubs und Diskotheken dürfen ihr reguläres Angebot nicht aufnehmen. Das heißt, die Ausrichtung von Tanzlustbarkeiten ist weiterhin verboten. Konzerte, Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen vor körperlich anwesenden Publikum einschließlich Tanzveranstaltungen und anderen Veranstaltungen, die dem Kulturbereich zuzuordnen sind, sind verboten.

Öffentliche Veranstaltungen im Freien dürfen nur mit bis zu 100 Anwesenden stattfinden. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die Grenze von 50 gleichzeitig Anwesenden. Auch diese verschärften Regelungen von Zusammenkünften gelten grundsätzlich nur, wenn die Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden kann. Außerdem müssen alle Innenräume gut belüftet werden. Gäste müssen ihre Kontaktdaten für eine eventuelle Nachverfolgung von Infektionsketten hinterlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, diese Daten nach vier Wochen zu vernichten.

Am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 sind Versammlungen verboten.

Private Feiern und Veranstaltungen

Bei Hochzeiten dürfen höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten anwesend sein, das Hochzeitspaar inklusive. Nicht mitberechnet werden ausführende Personen wie Pfarrer*innen und Standesbeamtinnen und Standesbeamte.

Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sind im Freien mit bis zu 50 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 20 Personen zulässig. Die für die Durchführung der Beisetzung erforderlichen Personen bleiben dabei unberücksichtigt.

Kitas

Kindertagesstätten und -pflegestellen bieten ab Mittwoch, 16. Dezember, nur noch eine Notbetreuung an. Ziel sei es, auch in diesem Bereich die Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, so die Verwaltung. Eltern, deren Kinder in Angeboten der Kindertagesförderung betreut werden, sind aufgefordert soweit wie möglich die Betreuung anderweitig zu organisieren und nur in unbedingt notwendigen Fällen die Betreuung in Angeboten der Kindertagesförderung Anspruch zu nehmen.

ÖPNV und Autofahrten

In allen öffentlichen Verkehrsmitteln besteht eine Maskenpflicht, wenn möglich soll ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Das gilt auch für Fähren, Flughäfen, Taxis, Bahnhöfe und Züge. Wer in Bussen und Bahnen ohne Mund-Nasen-Schutz unterwegs ist, muss mit einer Geldstrafe rechnen (zwischen 50 und 500 Euro). Wer mit Freunden, Bekannten oder anderen Personen in einem Auto fährt, muss ebenfalls eine Maske tragen, wenn der Mitfahrer in einem anderen Haushalt lebt.

In Bussen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) ist der Kontakt mit den Fahrerinnen und Fahrern zu vermeiden. Ein Ticketverkauf im Bus ist nicht möglich.

Sport

Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden.

Kinder bis zwölf Jahre dürfen in festen Gruppen von maximal zehn Personen im Freien Sport betreiben.

Der Amateursport wird ausgesetzt. Das heißt, es dürfen keine Trainings der Sportvereine im Freien und in Hallen stattfinden. Dies gilt auch für den Wettkampfbetrieb.

Damit gilt, dass auch Fitnessstudios, Strandbäder, Freibäder und Hallenbäder geschlossen sind. Allerdings: Schulschwimmen findet statt.

Rehasport ist erlaubt. Der ärztlich verordnete Sport ist in Gruppen von bis zu zehn Personen möglich, in begründeten Einzelfällen dürfen auch mehr Menschen teilnehmen.

Professioneller sportlicher Wettkampfbetrieb in der Bundesliga und internationalen Ligen darf stattfinden, allerdings sind Zuschauer untersagt. Auch die Berliner Fußball-Teams der Regionalliga Nordost dürfen trainieren, denn auch sie werden vom Senat als Berufssportler anerkannt.

Gottesdienste

In Berlin dürfen drinnen und draußen Gottesdienste stattfinden, es gelte keine Obergrenzen für Teilnehmende. Allerdings müssen die festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden.

In geschlossenen Räumen darf nur gemeinsam gesungen werden, wenn die Räume gut belüftet sind und die Singenden ausreichend Abstand einhalten können.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen

Der Besuch von Menschen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist nur noch deutlich eingeschränkt erlaubt. Laut Senatsverordnung dürfen Patienten einmal am Tag von einer symptomfreien Person Besuch bekommen – für eine Stunde.

Besucher in Pflegeheimen müssen ein negatives, maximal 24 Stunden altes Testergebnis vorweisen und beim Besuch verpflichtend eine FFP2-Maske tragen. Keine Einschränkung gibt es für sterbende Patienten, auch Seelsorge bleibt erlaubt.

Es gibt allerdings je nach Betreiber zum Teil noch strengere Regelungen: In DRK-Standorten wie dem Westend sowie in allen Vivantes-Kliniken dürfen nur Patienten bis 16 Jahre und Schwerstkranke eine Stunde Besuch pro Tag von einer symptomfreien Person empfangen.

Auch für Neugeborene und ihre Mütter gilt das einstündige Besuchsrecht am Tag durch eine einzige Person. Geschwister des Babys unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten. Für Geburten gilt, dass sich Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.

Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen generell nicht zu Besuch in Kliniken kommen. In Innenräumen müssen Masken getragen werden.

Krankenhäuser dürfen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe unter der Voraussetzung durchführen, solange sie noch ein Kontingent an Plätzen für Corona-Patienten freihalten und die Rückkehr in einen Krisenmodus wegen einer Verschärfung der Pandemielage jederzeit kurzfristig umgesetzt werden kann.

Demonstrationen

Für Demos gibt es keine Personenobergrenzen, allerdings müssen die Hygienerichtlinien eingehalten werden. Die Veranstalter müssen vorab in einem Konzept erklären, wie sie die Einhaltung dieser Regeln sicherstellen wollen. Auf Wunsch ist dieses Konzept der zuständigen Behörde auszuhändigen. Es gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern unter Teilnehmern, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben.

Bei Demos mit mehr als 20 Teilnehmern gilt die Maskenpflicht. Sie kann aber auch verordnet werden, wenn während der Veranstaltung zum Verstoß des Infektionsschutzes aufgerufen oder gesungen wird.

Reisen

Wer aus einem Risikogebiet nach Berlin einreist, muss zehn Tage in Quarantäne. Die Quarantäne kann frühzeitig beendet werden, wenn nach dem fünften Tag ein Corona-Test gemacht wird und der negativ ausfällt. Das zuständige Gesundheitsamt ihres Bezirks [rki.de] müssen Sie in jedem Fall über den Aufenthalt in einem Risikogebiet informieren.

Die Regelung gilt mittlerweile auch im sogenannten kleinen Grenzverkehr, also für Reisende, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Sie gilt aber nicht für Durchreisende, Berufspendler und medizinisches Personal wie Ärzte und Pfleger. Weitere Ausnahmen gibt es für den Besuch naher Verwandter und Lebensgefährten.

Rückkehrer aus Risikogebieten müssen sich digital unter einreiseanmeldung.de anmelden – vor der Einreise. Die neue Web-Anwendung ersetzt die bisherigen Aussteigekarten in Papierform.

Rückkehrer können sich direkt an der Teststelle des BER-Flughafens testen lassen, allerdings nur, wenn sie symptomfrei sind [berlin.de]. Kommen sie aus einem Risikogebiet, ist der Test für sie kostenlos. Kommen sie nicht aus einem Risikogebiet, ist der Test kostenpflichtig. Testmöglichkeiten bieten auch ausgewählte Arztpraxen – aber nur nach Terminvereinbarung. Bis das Ergebnis vorliegt, müssen sich die Getesteten in Quarantäne begeben. Die Teststellen am Zentralen Omnibusbahnhof (ZOB), am Hauptbahnhof und am Flughafen Tegel wurden inzwischen geschlossen.

Mehr Infos zur Einreise aus Risikogebieten finden Sie hier [auswaertiges-amt.de]. Die aktuelle Liste der Risikogebiete gibt es auf der Seite des Robert-Koch-Instituts [rki.de] und in der folgenden Grafik. Wenn Ihnen diese nicht angezeigt wird, klicken Sie bitte hier.

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind untersagt. Über die Weihnachtsfeiertage dürfen Hotels und Pensionen Gäste aufnehmen, allerdings nur solche, die in Berlin Verwandte besuchen. Touristische Übernachtungen bleiben auch über die Feiertage verboten. Rund um Silvester sind die Ausnahmeregelungen für Verwandtenbesuche von außerhalb Berlins nicht mehr gültig.

Ansonsten gibt es im innerdeutschen Verkehr momentan keine Reisebeschränkungen, auch nicht für Reisende mit Wohnsitz in Risikogebieten.

Allerdings sind einzelne Angebote wie Nachtzüge mit Liegewagen ausgesetzt.

Pendler- und Warenverkehr sind ebenfalls ausdrücklich nicht betroffen, Familienbesuche sind möglich.

Eine Quelle: www.rbb24.de

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