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Nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Kita-NotbetriebBerlin beschließt strengere Corona-Regeln

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Kita-NotbetriebBerlin beschließt strengere Corona-Regeln

Der Berliner Senat schaltete sich am Donnerstag zusammen und beschloss neue Kontaktbeschränkungen – vor allem draußen und nachts (Archivbild)

Foto: Bernd von Jutrczenka/dpa

Berlin versucht die Grüppenchenbildung genauso wie große Partys zu Hause und größere Familienfeiern in der Corona-Pandemie in den Griff zu bekommen.

Berlin – In einer Sondersitzung hatte der Senat am Donnerstag über strengere Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sowie die Kita-Notbetreuung beraten. Das sind die neuen Corona-Regeln für Berlin. Sie gelten ab Karfreitag.

Das gilt für Treffen in der Öffentlichkeit

► Tagsüber dürfen sich im Freien weiterhin maximal fünf Personen versammeln. Auf öffentlichen Plätze dürfe man maximal mit einem weiteren Haushalt zusammentreffen. Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit.

Nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Kita-NotbetriebBerlin beschließt strengere Corona-Regeln

Quelle: info.bild.de

► Dazu beschloss der Senat am Donnerstag, dass man sich draußen im öffentlichen Raum zwischen 21 und 5 Uhr nur noch allein oder zu zweit aufhalten dürfe, wobei die jeweils eigenen Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden.

Das gilt für private Treffen in Innenräumen

► Über Ostern (bis 5. April) gilt: Maximal fünf Personen dürfen zu privaten Treffen in Innenräumen zusammenkommen. Das heißt der eigene Haushalt und ein weiterer Haushalt dürfen sich treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen auch hier nicht mit.

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Quelle: info.bild.de

► Ab dem 6. April werden die Kontaktbeschränkungen dann noch einmal verschärft. Es dürfen sich dann im privaten Raum nur noch ein Haushalt sowie eine weitere Person treffen. Kinder unter 14 Jahre zählen wieder nicht.

► Zwischen 21 und 5 Uhr wird es ab dem 6. April noch strenger. Dann darf kein Besuch mehr empfangen werden. Kinder bis 14 Jahre zählen wieder nicht dazu. Die Angehörigen eines Haushalts müssen unter sich bleiben. Das gilt nicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern, Angehörigen des eigenen Haushalts und gegenüber Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie im Umgang mit Schwerstkranken und Sterbenden.

Eine Quelle: www.bild.de

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