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Lockdown bis Ende März : Diese Corona-Regeln gelten ab Sonntag in Berlin

Treffen mit maximal fünf Personen, “Terminshopping” im Einzelhandel, Kita und Grundschule wieder offen. Was ist erlaubt – und was nicht? Ein Überblick.

Lockdown bis Ende März : Diese Corona-Regeln gelten ab Sonntag in Berlin

Die Maskenpflicht auf belebten Straßen gilt weiterhin.Foto: picture alliance/dpa

Der Berliner Senat lockert in einigen Bereichen die Corona-Regeln, der Lockdown wird bis Sonntag, 28. März, verlängert. Der Berliner Senat hat die neue Corona-Verordnung bei einer Sondersitzung am 4. März beschlossen. Sie gilt ab Sonntag, 7. März . Zuvor hatten sich Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf eine gemeinsame Linie geeinigt. Dieser ist der Senat gefolgt.

Hier ein Überblick über die Verbote und Gebote ab Sonntag:

Welche Kontakte sind erlaubt?

Der Senat hält die Bevölkerung dazu an, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Insbesondere richtet sich das auch an Menschen mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten. 

Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden, auch im privaten Bereich.

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Darüber hinaus hat der Senat die Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen gelockert. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:

  • Zusammenkünften des eigenen Haushalts mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt.
  • Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt.
  • Paare gelten als ein Haushalt.

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.

Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden. Eine genaue Zahl legt die Verordnung nicht fest, aber es muss muss eine unentgeltliche und wechselseitige Betreuung handeln, also Kinder aus beiden Haushalten dabei sein. Regelmäßig wechseln zwischen mehreren Haushalten ist auch nicht erlaubt.

Wo besteht eine Maskenpflicht?

Medizinische Masken sind an folgenden Orten vorgeschrieben:

  • im Auto (bis auf die Fahrer*innen sowie bei Fahrten im privaten Wagen Personen aus dem eigenen Haushalt), gilt auch für Versammlungen in Form eines Autokorsos
  • in Bus und Bahn (bis auf die Fahrer*innen), einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen,
  • in Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, ebenfalls nur die Passagier*innen,
  • in Geschäften und Malls sowie Handwerk, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit Publikumsverkehr, nun auch für die Beschäftigten,
  • in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen on den Patient*innen und Begleitpersonen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen von Besucher*innen, außerdem den Patient*innen bzw. Bewohner*innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,
  • bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen.

Einfache Stoffmasken reichen also hier nicht mehr aus. Mit medizinischen Masken sind mindestens die relativ günstigen blauen OP-Masken gemeint oder Filtermasken mit höheren Standards wie FFP2 oder KN95. Nähere Informationen über diese Masken finden Sie hier. Menschen mit geringem Einkommen sollen einige Masken vom Land Berlin gestellt bekommen; die genaue Ausgestaltung war zunächst unklar.

Eine einfache Stoffmaske genügt in Gaststätten (aktuell also bei Essensabholung) und in Schulen, sofern Präsenzunterricht stattfindet. Seit dem 3. Oktober 2020 gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Auch in Fahrstühlen gilt eine Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt schon länger die Pflicht zum Tragen einfacher Masken in Straßen, wo sich Geschäfte befinden. Angeraten ist es zudem auf „belebten“ Straßen und Plätzen, auf denen mögliche Kontakte zustande kommen – also fast in der gesamten Stadt, ausgenommen sind nur noch ruhigere Wohnstraßen. 

Bei Demonstrationen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht, nun auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Auch bei Autokorsos muss Maske getragen werden, wenn Menschen aus mehreren Haushalten in einem Wagen sitzen. Der Fahrer ist davon ausgenommen.

Was ist mit Kitas?

Für Kitas gelten ab dem 9. März keinerlei Aufnahmebeschränkungen mehr. Jedes Kind solle einen Betreuungsanspruch von „mindestens“ sieben Stunden pro Tag erhalten. Listen systemrelevanter Berufe, wie sie zuletzt als Zugangsbegrenzung verwendet worden waren, gibt es dann nicht mehr.

Eltern sind aber dazu aufgerufen, genau zu prüfen, ob ihre Kinder tatsächlich in der Kita betreut werden müssen. Flankiert werden soll die Öffnung der Kitas durch die Bereitstellung von Tests für die Mitarbeiter:innen vor Ort. Ihnen sollen zwei Tests pro Person und Woche bereitgestellt werden. Außerdem sollen die Beschäftigten zeitnah zur Impfung gegen das Coronavirus eingeladen werden.

Hier gibt es weitere Informationen: Für Fragen von Eltern, die nicht vor Ort in den Kitas geklärt werden können, bietet die Senatsverwaltung weiterhin eine Kita-Hotline an. Sie ist werktags zwischen 9 und 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6600 erreichbar. Per Mail können auch schriftliche Fragen geschickt werden. Zahlreiche weitere Informationen zu Detailfragen hat die Senatsverwaltung auch auf ihrer Internetseite zusammengestellt.

Lockdown bis Ende März : Diese Corona-Regeln gelten ab Sonntag in Berlin

Im Spiel vertieft: Auch in den Kitas ist weniger los als normal.Foto: Uwe Anspach/dpa

Um Kitas und Eltern gleichermaßen zu entlasten, hat der Senat bereits am 12. Januar beschlossen, privat organisierte Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren zu erlauben. Dafür müssen sich zwei Haushalte in einer festen Gemeinschaft zusammenfinden und ihre Kinder wechselseitig betreuen.

Was gilt an Schulen?

Die Stufen eins bis drei werden seit dem 22. Februar wieder im Wechselmodell – also in halber Klassenstärke – in den Schulen unterrichtet. Ab dem 9. März kommen nun auch die Viert- bis Sechstklässler:innen wieder in ihre Klassenzimmer, ebenfalls in halben Gruppen und im Wechselmodell.

Wichtig: Die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt, Eltern müssen ihre Kinder nicht in die Schule schicken. Auch Notbetreuung findet weiterhin bis für die Klassen vier bis sechs statt. Die Maskenpflicht gilt ab jetzt für alle Jahrgänge – auch im Unterricht.

Die Notbetreuung in den Grundschulen – die parallel zum Wechselunterricht weiter besteht – bleibt nach wie vor nur für Kinder von Alleinerziehenden sowie für Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt, zugänglich.

Auch an den weiterführenden Schulen gibt es keinen verpflichtenden Präsenzunterricht. Nur für die Abschlussklassen gelten besondere Regelungen: „Die Schulleitungen können in Abstimmung mit den Elternvertretungen und der Schulaufsicht entscheiden, ob die Abschlussklassen im Wechselunterricht in kleinen Lerngruppen oder im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet werden“, lautet die Ansage.

Als Abschlussklassen gelten nur noch die Jahrgangsstufe 10 an allen weiterführenden Schulen sowie die Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien und Jahrgangsstufe 13 an SekundarschulenAn den beruflichen Schulen können die Abschlussklassen der Berufsschulen und der 13. Jahrgang „in Abstimmung zwischen Schulleitung und Schulaufsicht“ in kleinen Lerngruppen unterrichtet werden.

Für die Abiturprüfungen gibt es umfassende Erleichterungen und Unterstützungsangebote. Der letzte Unterrichtstag wird vom 23. März auf den 13. April verschoben, um mehr Zeit zum Lernen zu haben. Die erste schriftliche Prüfung findet nicht am 12. April, sondern erst am 21. April statt. Schulen können die Prüfungen sogar noch weiter verschieben, indem sie die Nachschreibtermine zu den Hauptterminen machen. Weitere Detailregelungen finden Sie in dieser Mitteilung der Bildungsverwaltung.

Für den Präsenzbetrieb geschlossen bleiben auch Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen.

Gibt es in Berlin eine Homeoffice-Pflicht?

Nein. Das Bundesarbeitsministerium hat per Verordnung Firmen verpflichtet, den Wechsel ins Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen. Die Arbeitsschutzbehörden können eine Begründung verlangen, wenn Unternehmen kein Angebot unterbreiten wollen. Arbeitnehmer*innen sind aber ihrerseits auch nicht verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln.

Der Berliner Senat appelliert an Unternehmen, “unbürokratisch” den Wechsel ins Homeoffice zu ermöglichen. Die Verordnung des Bundes soll durch Firmenkontrollen überprüft werden. Eigene schärfere Regeln hat der Senat zwar erwogen, aber bisher nicht beschlossen.

Gilt in Berlin eine Ausgangssperre?

Nein. Eine entsprechende Formulierung in der Infektionsschutzverordnung wurde vom Senat Mitte Februar weiter gefasst. Künftig sind die Berliner nur noch „angehalten“, ihre Wohnungen nur „aus triftigen Gründen“ zu verlassen. Vorher war die Formulierung schärfer: Das Verlassen der Wohnung war nur „aus triftigen Gründen zulässig“.

Allerdings waren mehr als ein Dutzend dieser Gründe definiert. Dazu zählten etwa das Einkaufen, der Weg zur Arbeit oder jegliche berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten, Arztbesuche, die Einkehr in Gotteshäusern oder auch Besuche bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und den gemeinsamen Kindern.

Aus Senatskreisen hieß es, man reagiere damit auf die gesunkene Inzidenz und wolle „grundrechtssensibel“ handeln. Die Grundregel „Stay at home“ gelte selbstverständlich weiter.

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Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Verordnung, von den Kontaktbeschränkungen bis zu den Geschäftsschließungen, drohen Bußgelder. Diese sind in Paragraf 29 der Verordnung geregelt und können im schlimmsten Fall bis zu 25.000 Euro betragen.

Wann greift die 15-Kilometer-Regel und wann nicht?

Der 15-Kilometer-Bewegungsradius ab einer Inzidenz von 200 entfällt künftig.

Lockdown bis Ende März : Diese Corona-Regeln gelten ab Sonntag in Berlin

Das geht gerade nicht: Sport in der Halle.Foto: PNN / Ottmar Winter

Darf ich noch Sport treiben?

Sport im Freien ist künftig mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt, unter Einhaltung der Abstandsregeln. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen darf nur Kadertraining stattfinden.

Strengere Regeln gibt es hingegen für Kindergruppen-Sport. Die Ausnahmeregelung für Kinder für Sport mit bis zu 20 Personen im Freien gilt bis zwölf Jahre. Außerdem darf eine Betreuungsperson teilnehmen.

Für alle über 12-Jährigen gelten im Sport die gleichen Regeln wie bei den Kontaktbeschränkungen: Ab 8. März dürfen sich also maximal fünf Personen aus maximal zwei Haushalten zum Sport machen treffen.

Lockdown bis Ende März : Diese Corona-Regeln gelten ab Sonntag in Berlin

Gaststätten bleiben in Berlin geschlossen – bis auf den Außer-Haus-Verkauf.Foto: John MACDOUGALL/AFP

Für Berufssportler gelten die Vorgaben nicht. Auch Reha-Sport-Gruppen können mit bis zu zehn Personen zuzüglich Übungsleiter zusammenkommen. Der Amateursport ist ansonsten ausgesetzt

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Schwimmbäder sind geschlossen. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen. Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.

Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?

  • Gaststätten aller Art – von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Außer Haus verkaufte Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
  • Ausschank und Verkauf von Alkohol sind in Berlin zwischen 23 und 6 Uhr verboten. Ganztägig verboten ist auch der Alkoholverkauf zum unmittelbaren Verzehr, also zum Beispiel Glühwein. Der Genuss von Alkohol im Freien ist seit 14. Februar wieder erlaubt – außer in Grünanlagen und auf Parkplätzen.
  • Bau- und Möbelmärkte, die anders als im Lockdown im Frühjahr nun geschlossen sind. Gewerblicher Handwerkerbedarf kann allerdings erworben werden.
  • Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
  • Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros 
  • Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels 
  • Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen 
  • Jahrmärkte und Flohmärkte

Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?

  • Geschäfte für den täglichen Bedarf, also der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Reformhäuser
  • Einzelhandel für sogenanntes Terminshopping öffnen (“Click and meet”). Zumindest solange die Inzidenz den Wert von 100 nicht überschreitet. Ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in sieben Tagen kann der Einzelhandel wieder regulär öffnen – allerdings mit Personenbegrenzung.
  • Blumenläden und Gartenmärkte – mit Personenbegrenzung.
  • Öffentliche Bibliotheken
  • Universitätsbibliotheken für den Leihbetrieb
  • Buchläden 
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Babyfachmärkte, Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen
  • Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios, für sogenannte “gesichtsnahe Dienstleistungen” – etwa Bartrasuren – benötigen Kunden einen tagesaktuelle, negativen Corona-Test.
  • Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
  • Spielplätze
  • Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium – mit individuellen Zeitfenstern für Besucher. Sinkt die Inzidenz auf unter 50, sind weitergehende Öffnungen möglich.
  • Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
  • Kantinen (sofern die Versorgung der Mitarbeiter sonst nicht gewährleistet werden kann, maximal zwei Personen an einem Tisch)
  • Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher unter Einhaltung von Mindestabstand, Maskenpflicht und Verzicht auf Gesang keine Teilnehmerbeschränkung

Bei Geschäftsöffnungen gibt es auch Grenzfälle, die davon abhängen, welches Sortiment ein Laden führt und welche Artikel darin dominieren. Dafür bietet die Senatskanzlei eine Orientierungshilfe an, die hier zu finden ist. Sie enthält auch noch mal erheblich detaillierte Listen, welche Gewerbe eindeutig schließen müssen und welche eindeutig nicht.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?

Der Senat hat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse im Laufe der Zeit immer stärker eingeschränkt. Nach den Beschlüssen vom 20. Januar gilt nun im Freien eine Obergrenze von 50 Teilnehmenden, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze demnach bei 20 Personen. Bisher lagen diese Obergrenzen bei 100 und 50.

Erforderlich sind Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist. Sie müssen allerdings spätestens zwei Werktage vorher dem Ordnungsamt angezeigt werden, es sei denn, es existiert bereits ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Senatskulturverwaltung.

Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagsfeiern dürfen nur entsprechend den Kontaktregeln (ein Haushalt plus eine weitere Person sowie bei Alleinerziehenden begleitende Kinder) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.

Lockdown bis Ende März : Diese Corona-Regeln gelten ab Sonntag in Berlin

Bisher bunt gemischt, doch nach der neuesten Verordnung sind Stoffmasken im Berliner Nahverkehr nicht mehr erlaubt.Foto: imago images/Frank Sorge

Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen “vor körperlich anwesendem Publikum” einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.

Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken mehr. Erlaubt sind in Berlin lediglich Übernachtungen auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie “aus notwendigen privaten Gründen”. 

Damit sind Notfälle gemeint, in denen keine andere Übernachtung möglich ist, etwa wenn privat Reisende durch Zugausfälle gestrandet sind. Zugleich gilt bundesweit der Appell, nicht notwendige Reisen im Inland und ins Ausland bleiben zu lassen. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun. 

Reisende, die aus sogenannten “Virusvarianten-Gebieten” wie Portugal, Irland, Großbritannien, Südafrika oder Brasilien in die Stadt kommen, müssen sich neuerdings direkt nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Zuvor durfte die Quarantäne nach zehn Tagen beendet werden. Die Möglichkeit, die Isolation nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test zu verkürzen, entfällt.

Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?

Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen – weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet. 

Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht unabhängig von der Teilnehmerzahl. Auch Demonstrationen, die als Autokorso stattfinden, sind davon nicht ausgenommen. Sitzen Personen aus mehreren Haushalten in einem Auto, müssen alle bis auf den Fahrer eine medizinische Maske tragen.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

  • Immer aktuell: der Tagesspiegel-Newsblog für die Coronakrise in Berlin.
  • Die aktuellen Zahlen: Zur interaktiven Karte mit Zahlen aus Berlin und seinen Bezirken, Deutschland und der Welt geht es hier.
  • Teststellen in Berlin: PCR-Tests und Schnelltests sind hier auch ohne Symptome möglich.
  • Positiv – was nun? Ein Leitfaden für den Fall eines positiven Corona-Tests und Kontaktpersonen.

Grundlage dieses Regelüberblicks war vor allem die Berliner Corona-Verordnung, die Sie hier in der aktuellen Fassung vom 20. Januar finden. Weitere Informationen stammen aus Mitteilungen der Senatsverwaltungen, der Senatspressekonferenz und Tagesspiegel-Anfragen.

Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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