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Mit der Maske von Facebook-Chef Mark Zuckerberg: Ein Aktivist protestiert in Brüssel für Regulierung der Digitalkonzerne.

© Kenzo Tribouillard AFP

Neues Wettbewerbsrecht: Was das Kartellamt nun den Digitalkonzernen verbieten darf

Das neue Kartellrecht schränkt die Techfirmen ein, die Behörde kann nun bestimmte Praktiken untersagen. 

Berlin - „Wir feiern nicht weniger als die Geburtsstunde der sozialen Digitalwirtschaft“, sagte der CSU-Abgeordnete Hansjörg Durz zum neuen Wettbewerbsrecht, dass der Bundestag am Donnerstag verabschiedet hat. Die Kartellbehörden können dadurch künftig schärfer gegen Wettbewerbsverstöße der großen Digitalkonzerne wie Amazon, Google und Facebook vorgehen. Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, begrüßte den Parlamentsbeschluss: „Der deutsche Gesetzgeber ist hier international Vorreiter.“ Ähnliche Instrumente würden zwar auch auf europäischer Ebene diskutiert, aber der Gesetzgebungsprozess stehe hier noch ganz am Anfang. „Wir werden künftig bestimmte Verhaltensweisen der Big-Tech-Unternehmen schon früher untersagen können, also quasi bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist.“

Kern der sogenannten GWB-Novelle ist vor allem der neue, stark umstrittene Paragraf §19a. Dieser erlaubt es dem Kartellamt erstmals, eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ von Digitalplattformen festzustellen und ihnen daraufhin bestimmte Praktiken zu untersagen. Beispielsweise soll sichergestellt werden, dass die Internetriesen ihre eigenen Produkte auf ihren Plattformen nicht bevorzugt vor Produkten von Konkurrenten anbieten. Um solche Selbstbevorzugung zu verhindern, kann das Kartellamt Unternehmen verbieten, „ausschließlich eigene Angebote auf Geräten vorzuinstallieren oder in anderer Weise in Angebote des Unternehmens zu integrieren“.

Auch sollen dominierende Anbieter andere Unternehmen nicht behindern können, indem sie „es ihnen erschweren, ihre Angebote zu bewerben oder Abnehmer auch über andere Zugänge zu erreichen“. So dürften Anbieter von App-Stores Unternehmen beispielsweise nicht daran hindern, Abos für Apps auch außerhalb der Stores abzuschließen. Neu ist auch die Verbotsmöglichkeit, wenn die Nutzung eines Angebots von einem anderen abhängig gemacht wird. Dies bezieht sich beispielsweise auf Fälle, in denen die Registrierung für einen Dienst des Unternehmens ein Nutzerkonto bei einem anderen Dienst des Unternehmens voraussetzt.

Ein anderer Punkt dürfte insbesondere auf Google zielen und Praktiken, die beispielsweise von Unternehmen aus der Reisebranche kritisiert wurden. Dort geht es um die Darstellung von Angeboten, dies umfasse auch das Ranking von Suchergebnissen. „Hierunter können insbesondere Sachverhalte fallen, in denen eine Suchmaschine Webseiten schlechter darstellt, wenn der die Webseite betreibende Anbieter der Suchmaschine keine Lizenz für die Darstellung ihrer urheberrechtlich geschützten Inhalte einräumt“, heißt es in den Erläuterungen.

Zudem können Unternehmen nun unter bestimmten Voraussetzungen einen Datenzugang von großen Plattformen fordern. Wettbewerbsverfahren sollen zudem beschleunigt werden, damit das Eingreifen der Kartellbehörden nicht durch jahrelange Gerichtsverfahren verzögert werden kann. Oliver Voß

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