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Genug geguckt? Neue Abos lassen sich jetzt schneller kündigen.

© picture alliance/dpa

Neue verbraucherfreundliche Regelungen ab März: Schneller raus aus alten Verträgen

Ob Streamingabo oder Stromvertrag: Kunden können automatische Verlängerungen jetzt innerhalb eines Monats beenden.

Jahrelang an alte Verträge gefesselt – damit ist jetzt Schluss. Wer ab diesem Dienstag ein neues Abo für den Streamingdienst oder einen neuen Vertrag mit einer Partnervermittlung schließt, muss nicht mehr damit rechnen, dass sich der Vertrag nach Ende der Laufzeit, wie bisher, ewig verlängert – nur weil man vergessen hat, Monate im voraus zu kündigen. Ab dem 1. März gelten für solche Verbraucherverträge, zu denen auch Strom- und Gaslieferungen oder Wartungsverträge gehören, neue Regeln im Bürgerlichen Gesetzbuch.

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Nach dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“, das noch die alte schwarz-rote Koalition auf den Weg gebracht hatte, kommen Kunden jetzt schneller aus solchen Verträgen heraus. Zwar dürfen die Anbieter, zum Ärger der Verbraucherschützer, nach wie vor Verträge mit zweijähriger Laufzeit anbieten. Sind diese 24 Monate jedoch verstrichen, können Verbraucher den Vertrag monatlich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden.

Neue Regeln gelten aber nur für Neuverträge

Die verbraucherfreundliche Reform gilt jedoch nur für neue Verträge ab dem 1. März, für „Altverträge“, die bereits davor bestanden haben, bleibt es bei der alten Rechtslage, warnte das Bundesjustizministerium am Montag. Hier können die Anbieter also weiterhin im Kleingedruckten festlegen, dass Verbraucher drei Monate vor Ablauf kündigen müssen. Tun sie das nicht, kann sich der Vertrag stillschweigend um bis zu ein Jahr verlängern.

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Im Telekommunikationsbereich ist das anders

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge ist das anders. Hier gibt es kundenfreundlichere Regelungen im Telekommunikations-Gesetz. Schon seit dem 1. Dezember 2021 können Verbraucher die automatische Verlängerung ihres Mobilfunk- oder Internetvertrags nach einem Monat kündigen – und zwar auch, wenn der Vertrag schon vor dem 1. Dezember geschlossen worden ist. Dass außerhalb des Telekommunikationsbereichs nur Neuverträge betroffen sind, bedauert Kai-Oliver Kruske, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Hessen.

„Das ist ein guter Anlass, alte Verträge besonders kritisch zu prüfen. Teilweise lohnt sich ein Neuabschluss, vielleicht auch aus Kostengründen“, sagt Kruske. Auch dass weiterhin Zwei-Jahres-Verträge zulässig sind, ärgert ihn. Die Verbraucherzentralen hatten für eine Begrenzung auf ein Jahr gekämpft. „Das schmälert die Freude über die insgesamt positiven Neuregelungen“, sagt der Verbraucherschützer.

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