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Ein Gaszähler zeigt den Gasverbrauch für die Heizung und Warmwasser an (Archivbild).

© C.Hardt/Future Image/Imago

Notfallplan Gas: Das bedeutet die Alarmstufe für Verbraucher

Am Donnerstag wurde die zweite Alarmstufe des Notfallplans Gas ausgerufen. Müssen Verbraucher nun mit Preiserhöhungen rechnen? Und falls ja: wann?

Nach eingehender Beratung mit Experten und der Regierung hat Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) am Donnerstag die zweite von drei Eskalationsstufen im Notfallplan Gas aktiviert. Am 30. März wurde bereits die Frühwarnstufe ausgerufen.

Bei einer Pressekonferenz begründete er die Entscheidung wie folgt: „Wir haben in Deutschland eine Störung der Gas-Versorgung.“ Der Markt sei aktuell aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen.

Erst wenn durch die Regierung die dritte und damit finale „Notfallstufe“ ausgerufen wird, könne der Staat aktiv in den Gasmarkt eingreifen.

Was bedeutet die aktuell geltende Alarmstufe für die Verbraucher und mit welchen Preissteigerungen ist jetzt zu rechnen?

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Mit welchen Preissteigerungen müssen die Verbraucher jetzt rechnen?

Verbraucherschützer halten aufgrund der neuen Regelung einen erheblichen Anstieg der Gaspreise für möglich. Der Energieexperte der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen, Udo Sieverding, befürchtet, dass sich die Entwicklung im Rahmen der neu geltenden Alarmstufe nun drastisch verschärfen könnte: „Bei Preiserhöhungen wegen der Gasknappheit gehen wir in Richtung Verdrei- bis Vervierfachung.“

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Thomas Engelke vom Bundesverband der Verbraucherzentrale gibt zu bedenken, dass das Preisniveau nach oben hin nicht gedeckelt sei. Für einige Haushalte könne eine Preiserhöhung um das Drei- bis Vierfache den finanziellen Kollaps bedeuten.

Füllstände der deutschen Gasspeicher
Füllstände der deutschen Gasspeicher

© Tagesspiegel

Doch mit wie viel Zusatzkosten müssen Privatkunden nun rechnen? Engelke rechnet vor, dass ein Haushalt mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch von 20.000 Kilowattstunden Erdgas bereits vor der Ausrufung der Alarmstufe mit Zusatzkosten von 1000 bis 2000 Euro im Jahr rechnen könne.

Sobald die Energielieferanten die hohen Gaspreise direkt an die Verbraucher weiterreichen dürfen, könnten nach Ansicht des Energieexperten „noch weit höhere Zusatzkosten entstehen“. Doch noch sind die Verbraucher vor einer solchen Preisweitergabe geschützt.

Wann müssen Verbraucher mit einer Verteuerung rechnen?

Erst im Mai billigte der Bundestag eine Änderung des Energiesicherheitsgesetzes (EnSiG), das den Energielieferanten erlaubt, im Fall einer ausgerufenen Alarmstufe die Preise direkt an die Verbraucher weiterzugeben. Das betriff sowohl Unternehmen wie auch private Haushalte.

[Lesen Sie auch: Verbraucher und Unternehmen zahlen drauf: Diese Folgen hat die Alarmstufe im Notfallplan Gas (T+) ]

Eine Zusatzregelung im Paragraf 24 des Gesetzes ist für die Verbraucher entscheidend: Erst wenn die Bundesnetzagentur eine „erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland“ festgestellt habe, dürfen die Energielieferanten die Preise auf ein „angemessenes Niveau“ erhöhen. Dieses Niveau sei aber nach oben nicht gedeckelt, sagt Energieexperte Thomas Engelke.

Infografik: Gas-Drosselung
Infografik: Gas-Drosselung

© Tagesspiegel

Sollte diese Regelung in Kraft treten, müssen sich Verbraucher auf schnell steigende Preise einstellen. Denn dem aktuell geltenden EnSiG zufolge können Preiserhöhungen schon eine Woche nach der Mitteilung durch den Versorger wirksam werden. Bereits jetzt fordert die Verbraucherzentrale eine Verlängerung der Frist um vier Wochen.

Sind Verbraucher durch eine „Preisgarantie“ geschützt?

Nach der jetzigen Gesetzeslage kann der Paragraf 24 des EnSiG eine vertraglich gesicherte Preisgarantie aushebeln. Das gilt auch für Preisbindungen. Das heißt konkret: Auch wenn dem Verbraucher im Versorgungsvertrag eine „Preisgarantie“ zugesichert wurde, ist diese nicht wirksam, falls es den Energielieferanten erlaubt wird, die Preise direkt an die Verbraucher weiterzureichen.

Wann dürfen Verbraucher ihren bestehenden Vertrag kündigen?

Möchte ein Gasversorger seine Preise erhöhen, ist er gesetzlich dazu verpflichtet, den Verbraucher darüber in Kenntnis zu setzen. Das aktuell geltende Gesetz erlaubt den Verbrauchern eine „unverzügliche“ Kündigung, sobald sie von ihrem Gaslieferanten eine solche Mitteilung über eine Preiserhöhung erhalten haben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale fordert aktuell, dass eine außerordentliche Kündigung auch noch vier Wochen nach einer Mitteilung durch den Versorger wirksam sein soll.

Wie Sie Energie sparen können und welche Alternativen es zu Gas gibt

Inwieweit kann man als Verbraucher gegensteuern?

Verbraucherschützer raten den Endkunden, mit ihrem jeweiligen Gasanbieter in Kontakt zu treten, um eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen zu besprechen. Der Kontakt zum Versorger sollte insbesondere dann gesucht werden, wenn man als Verbraucher in Zahlungsrückstände gerät. Meist lassen sich in einem direkten Gespräch eher Lösungen wie Ratenzahlungen oder Sonderregelungen finden.

In einer Pressekonferenz am Donnerstag hat Wirtschaftsminister Habeck die Verbraucher außerdem dazu aufgerufen, im Privathaushalt Energie einzusparen.

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Auch eine Wartung und erneute Überprüfung der Heizungsanlagen könne jetzt helfen: „Es macht Sinn, die Heizung vernünftig einzustellen“, sagte der Politiker. Hierdurch könnten Gaseinsparungen von bis zu 15 Prozent möglich sein. Die professionelle Wartung einer Heizungsanlage ist allerdings mit Mehrkosten verbunden.

Wann kann es zu einer Gassperrung kommen?

Auch im Rahmen der aktuell geltenden Alarmstufe kann dem Endkunden bei Zahlungsverzug eine sogenannte Gassperre drohen. Sollte der Gashahn Zuhause tatsächlich abgedreht werden, entstehen für den Kunden zusätzliche Kosten, da für das Abstellen sowie auch für die erneute Inbetriebnahme ein Techniker benötigt wird.

Verbraucherschützer fordern aktuell eine Aussetzung solche Gassperren. Energieexperte Engelke ist der Ansicht, so ließen sich Haushalte mit niedrigem Einkommen schützen.

Bevor es zu einer Gassperre kommt, wird sich der Versorger immer mit dem Kunden in Verbindung setzen – auch um einen Termin der Sperrung anzukündigen. Bevor es so weit kommt sollte der Verbraucher den Kontakt zum Versorger suchen, um individuelle Lösungen jenseits der Sperrung zu finden. (mit Agenturen)

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