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Ein Impfzentrum in Erfurt.

© imago images/Karina Hessland

Sonderregelungen für Grenzregionen: Was sich bei der Impfreihenfolge jetzt ändert

Der Astrazeneca-Impfstoff kann nun an alle ab 18 Jahren verimpft werden, Grenzregionen sollen besser geschützt werden. Das sieht eine neue Impfverordnung vor.

Die neue Impfverordnung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sieht zwar weiterhin drei Gruppen für die Reihenfolge bei den Impfungen vor. Es gibt aber auch einige Möglichkeiten, von den bisherigen Regeln abzuweichen - insbesondere in den Grenzregionen zu Nachbarländern mit hohen Infektionsraten. Geimpft wird weiterhin in den Impfzentren und durch mobile Teams, ab Mitte April sollen die Arztpraxen hinzukommen.

Was gilt für die Grenzregionen?

Sachsen, Bayern, Saarland und andere Länder mit Grenzen zu besonders von der Pandemie betroffenen Nachbarstaaten können künftig die gesamte Bevölkerung impfen, um einen Eintrag des Virus ins Landesinnere zu reduzieren. Dafür sollen sie in erster Linie Impfstoff aus ihren Kontingenten einsetzen. In Sachsen ist das insbesondere im Vogtland geplant.

Was ändert sich bei Astrazeneca?

Das britisch-schwedische Präparat kann künftig an alle ab 18 Jahren verimpft werden. Die bisherige Regelung, dass nur Menschen unter 65 das Serum bekommen, entfällt. Die Entscheidung Dänemarks und anderer Länder, nach einem Todesfall das Präparat vorerst nicht mehr zu verwenden, spielt für Deutschland zumindest zunächst keine Rolle. Das Paul-Ehrlich-Institut untersucht die Sachlage in Deutschland.

Das Intervall zwischen erster und zweiter Impfung soll bei Astrazeneca nun stets zwölf Wochen betragen, bei Moderna und Biontech/Pfizer sechs Wochen, So können möglichst viele Erstimpfungen verabreicht werden. Bereits vereinbarte Termine zur Zweitimpfung gelten aber weiter.

Wie sieht die Reihenfolge bei den Impfungen aus?

Zur ersten Gruppe gehören weiter alle Menschen ab 80, sowie unter anderem Bewohner und Betreuer in Heimen. Oberste Priorität haben auch Mitarbeiter von Intensivstationen, Notaufnahmen und Rettungsdiensten.

In der zweiten Gruppe befinden sich alle ab 70 sowie Menschen mit Trisomie 21 oder einer Conterganschädigung. Auch wer eine Organtransplantation hinter sich hat oder an Demenz leidet, gehört zu dieser Gruppe - ebenso wie Menschen mit geistiger Behinderung oder schwerer psychiatrischer Erkrankung. Herzu zählen insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression.

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Auch wer an behandlungsbedürftigem Krebs oder einer schweren chronischen Lungenerkrankung leidet, gehört zur Gruppe zwei - ebenso wie Menschen mit Muskeldystrophien. Auch Patienten mit Diabetes mellitus gehören in diese Gruppe, wenn sie an Komplikationen leiden, außerdem Patienten mit chronischen Leber- und Nierenerkrankungen sowie stark Übergewichtige mit einem Body-Mass-Index über 40.

Zudem gehören zahlreiche Berufsgruppen in die zweite Gruppe: Betreuer von geistig oder psychisch behinderten Menschen, Mitarbeiter medizinischer Einrichtungen bei hohem Infektionsrisiko, Polizei- und Einsatzkräfte, Soldaten im Auslandseinsatz, Kita-Betreuerinnen sowie Lehrkräfte in Grund- und Förderschulen.

Zur dritten Gruppe gehören alle ab 60 sowie Menschen mit behandlungsfreien, in Remission befindlichen Krebserkrankungen, HIV-Infizierte, Patienten mit Autoimmunerkrankungen oder rheumatologischen Erkrankungen. Außerdem sind hier Patienten mit Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Vorhofflimmern, einer koronaren Herzkrankheit und Bluthochdruck erfasst.

Auch Menschen mit chronischen neurologischen Erkrankungen, Asthma bronchiale, einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung oder Diabetes mellitus ohne Komplikationen gehören dazu. Schließlich befinden sich auch Übergewichtige mit einem Body-Mass-Index über 30 in Gruppe drei.

Zu Gruppe drei gehören zudem Menschen in Regierungen, Verwaltungen, der Bundeswehr, der Polizei, dem Zoll, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz, in Justiz und Rechtspflege. Auch Mitarbeiter von Apotheken, dem Bestattungswesen, der Ernährungswirtschaft, sowie der Wasser- und Energieversorgung, der Abfallwirtschaft und dem Transportwesen gehören dazu - ebenso wie Beschäftigte des Lebensmitteleinzelhandels.

Was bekommen Ärzte für die Impfungen?

Pro Impfung bekommen die Ärzte 20 Euro. Sofern der Impfkandidat aufgesucht werden muss, gibt es zusätzlich 35 Euro - für jeden weiteren Menschen in derselben Einrichtung reduziert sich dieser Betrag auf 15 Euro. Eine reine Beratung ohne nachfolgende Schutzimpfung wird mit zehn Euro vergütet. (AFP)

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