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Experten-Tipps

Wieder Bahnstreik – Das sollten Reisende jetzt wissen

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Zweite Streikrunde bei der Deutschen Bahn: Die Lokführer-Gewerkschaft GDL will wieder weite Teile des Personen- und Güterverkehrs lahmlegen. Erneut dürften Millionen Reisende betroffen sein. Sie könnten dadurch Verzögerungen und Zugausfälle bevorstehen. Können Fahrgäste sich zur Wehr setzen? Und wie kommen sie trotzdem ans Ziel?

Beatrix Kaschel von der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Düsseldorf erklärte bereits beim ersten Streik, welche Rechte Fahrgäste bei streikbedingten Beeinträchtigungen haben – und wie sie sich das Geld für die Fahrkarte zurückholen können.

Welche Rechte haben Fahrgäste im Streikfall bei Zugverspätungen oder Ausfällen?

Beatrix Kaschel: „Die Fahrgastrechte der EU-Fahrgastverordnung gelten auch im Streikfall. Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Verspätungen und Zugausfällen aufgrund anderer Ursachen.

Wer wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich ans Ziel kommt, kann je nach Verspätung einen Teil des Fahrpreises oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen.

Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Länge der Verspätung ab.

► Kommen Fahrgäste mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent. Ab einer absehbaren Verspätung von über einer Stunde können Fahrgäste auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

► Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss die Bahngesellschaft außerdem kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Gibt es von dem Unternehmen nichts, sollten Reisende auch hier die Rechnungen für ihre Verpflegung aufbewahren.“

Wie bekommen Fahrgäste bei streikbedingten Störungen im Bahnverkehr ihr Geld zurück?

Beatrix Kaschel: „Die Ansprüche müssen mit dem Fahrgastrechte-Formular geltend gemacht werden. Das Formular gibt’s im Zug, an der DB-Information, im DB-Reisezentrum oder als Online-Formular.“

Die Bahn zeigt sich während des Streiks kulant: Bereits gebuchte Fernverkehrstickets für den Streikzeitraum behalten bis zum 20. August ihre Gültigkeit und können flexibel eingesetzt werden.

Die Zugbindung bei Sparpreisen entfällt. Außerdem können für die Weiterfahrt auch andere Züge als die auf der Fahrkarte angegebenen genutzt werden. Das gilt auch für Züge des Nahverkehrs.

Wer nicht zu einem späteren Zeitpunkt reisen möchte, kann sich die Fahrkarte über ein Kulanzformular auf der DB-Webseite oder in der DB-Verkaufsstelle kostenfrei erstatten lassen.

Gibt es einen Notfallfahrplan?

Der Ersatzfahrplan steht Fahrgästen der Deutschen Bahn online in der Fahrplanauskunft sowie in der DB Navigator App zur Verfügung.

Wo erfahren Reisende, ob ihr Zug ausfällt oder Verspätung hat?

Informationen darüber speist die Deutsche Bahn schrittweise in die Fahrplanauskunft und die App ein. Zudem hat das Unternehmen angekündigt, Hunderte zusätzliche Beschäftigte einzusetzen, die Reisende an den Bahnhöfen informieren.

Auch eine Streikhotline steht Fahrgästen unter der Telefonnummer 08000/99 66 33 zur Verfügung.

Wie können Fahrgäste Verbindungsstörungen nachweisen?

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät, Belege für Verspätungen oder Zugausfälle zu sammeln. Im Idealfall lassen sich Reisende die Störung von DB-Beschäftigten am Bahnhof bescheinigen.

Alternativ können Betroffene aber auch Fotos von Anzeigetafeln oder Screenshots von einer Information in der DB-App oder auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens machen, auf denen die Verspätung oder der Ausfall des Zugs stehen.

Wie kommen Reisende mit gültigem Fahrschein trotz Streik ans Ziel?

Beatrix Kaschel: „Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten, trotzdem ans Ziel zu gelangen.“

Mit dem Taxi weiterfahren: „Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus organisiert und entsprechende Gutscheine ausgeteilt. Falls Reisende auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, gibt es allerdings Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung muss das Unternehmen nachträglich übernehmen.

Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten.

Das gleiche gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis Mitternacht nicht anders erreichen.“


Lesen Sie dazu auch: GDL ruft Lokführer erneut zum Streik auf!


Mit dem Fernverkehr weiterfahren: „Wenn sich abzeichnet, dass Fahrgäste ihr Ziel mit Nahverkehrszügen erst mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie ohne Aufpreis mit einem Zug des Fernverkehrs fahren. Dieser darf aber nicht reservierungspflichtig sein. Auch Sonderfahrten sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Bevor Fahrgäste in den Fernverkehrszug einsteigen, müssen sie ein gültiges Ticket lösen. Den entstehenden Mehraufwand können sie sich später von dem Bahnunternehmen zurückerstatten lassen.

Dieses Recht besteht allerdings nur dann, wenn die ursprüngliche Route nicht mehr als 50 Kilometer lang ist oder nicht länger als eine Stunde dauert. Auch bei einer erheblich ermäßigten Fahrkarte, also beispielsweise einem Länder-Ticket oder Semesterticket gilt diese Regelung nicht.“

Mit dem eigenen Auto weiterfahren: „Kosten für Fahrten mit dem privaten Pkw werden nicht erstattet.“

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