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Entscheidung von VerwaltungsgerichtDemos bleiben in Berlin an Silvester verboten!

Entscheidung von VerwaltungsgerichtDemos bleiben in Berlin an Silvester verboten!

Die „Querdenker“-Demo am 18. November am Brandenburger Tor eskalierte, die Polizei musste Wasserwerfer einsetzen

Foto: dpa

Der Berliner Senat verbietet in seiner aktuellen Verordnung Demonstrationen an Silvester. Das Verwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das rechtens sei. Doch jetzt muss das auch noch vor dem Oberverwaltungsgericht bestätigt werden.

Berlin – In der Hauptstadt bleiben Demonstrationen an Silvester und Neujahr vorerst verboten. Das für die beiden Tage geltende Versammlungsverbot sei rechtlich nicht zu beanstanden, teilte das Verwaltungsgericht Berlin am Mittwoch mit, das in einem Eilverfahren entsprechend entschieden hat (Az.: VG 1 L 458/20).

Die für Versammlungsrecht zuständige erste Kammer des Gerichts hat einen Eilantrag gegen das nach der Infektionsschutzverordnung des Senats geltende Demonstrationsverbot zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss wurde allerdings kurz nach der Entscheidung von der Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Am Mittwochabend teilte das OVG mit, dass der Einspruch abgelehnt wurde.

Entscheidung von VerwaltungsgerichtDemos bleiben in Berlin an Silvester verboten!

„Querdenker“ und andere Demonstranten wollten am 31. Dezember in Berlin zu Tausenden auf die Straße gehen

Foto: dpa

► Die Antragstellerin hatte für Silvester eine Versammlung am Brandenburger Tor geplant und war rechtlich gegen das Verbot nach Paragraf 26 der Infektionsschutzverordnung vorgegangen. Das Gericht teilte mit, entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Verordnung hinreichend begründet und auch sonst formell rechtmäßig.

Das Versammlungsverbot beruhe auf Paragraf 32 des Infektionsschutzgesetzes. Die dort genannten Voraussetzungen seien erfüllt, insbesondere sei bundesweit der Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen deutlich überhöht.

Die Entscheidung für ein Versammlungsverbot wahre den Ermessensrahmen und beachte den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So diene das Verbot von Versammlungen legitimen Zwecken wie dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems.

Das Versammlungsverbot sei außerdem angemessen. Dabei werde nicht verkannt, dass Versammlungen nur unter strengen Voraussetzungen verboten werden dürften. Ein solcher Ausnahmefall liege vor.

Eine Quelle: www.bild.de

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