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Das Urlaubsland wird Hochinzidenzgebiet: Kann ich meine Reise jetzt absagen?

Das Urlaubsland wird Hochinzidenzgebiet: Kann ich meine Reise jetzt absagen?

Sonne und Meer, wie hier am Strand Playa de Muro im Norden von Mallorca, genießen – darauf haben sich viele Urlauber gefreut. Aber wie reagiert man auf die gestiegenen Infektionszahlen und die Folgen? Absagen, bleiben oder trotzdem fahren?
Foto: picture alliance/dpa

Spanien wird Hochinzidenzgebiet. Doch viele haben den Urlaub dorthin schon gebucht. Können sie ihre Reise nun ohne Stornokosten absagen? Juristisch ist diese Frage noch Neuland.

Viele Menschen haben sich auf ihren Urlaub auf Mallorca, den Kanaren oder an der Costa Blanca gefreut. Doch nun wird Spanien zum Hochinzidenzgebiet.

Ergibt sich aus dieser Hochstufung das Recht, die gebuchte Pauschalreise ohne Stornogebühren abzusagen – sofern man dies denn möchte? Die kurze Antwort: Das kann durchaus möglich sein. Aber eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es dazu noch nicht.

Wann darf ich eine Pauschalreise kostenlos stornieren?

► Generell gilt: Die Reise muss durch sogenannte unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt sein. So sieht es das in Deutschland geltende Pauschalreiserecht vor. Wann dies der Fall ist, lässt sich aber nicht immer so genau sagen.

Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt als starkes Indiz für außergewöhnliche Umstände. Vor der Pandemie bedeutete die Warnung der Bundesregierung de facto ein kostenloses Stornorecht.

Als aber lange Zeit jedes Corona-Risikogebiet eine Reisewarnung bekam, änderte sich dieser Automatismus.

Mittlerweile kommt es auch darauf an, ob die Reisewarnung schon zum Zeitpunkt der Buchung bestand. Dann ergibt sich nach Ansicht mancher Gerichte nicht unbedingt ein kostenloses Rücktrittsrecht. Denn das Risiko war von Anfang an bekannt.

Dieser Auffassung schließt sich zum Beispiel auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ) in Kehl an.

Was heißt das nun konkret für Spanien?

Die Reisewarnung ist ein Indiz für außergewöhnliche Umstände, aber nicht das einzige. Auch andere Faktoren können eine Rolle spielen. Die vom Gesetz geforderten unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände müssen laut EVZ objektiv gegeben sein und auch noch zum Zeitpunkt der Reise bestehen. Entscheidend sei die Situation vor Ort.

Erster Faktor: Für Spanien wird nun formal erneut eine Reisewarnung ausgesprochen. Die Warnungen waren für einfache Risikogebiete aufgehoben worden, nicht aber für Hochinzidenzgebiete.

Zweiter Faktor: Ungeimpfte Urlauberinnen und Urlauber müssen laut der geltenden Einreiseverordnung der Bundesregierung mindestens fünf Tage in Quarantäne, wenn sie aus einem Hochrisikogebiet heimkehren. Die notwendige zweite Impfung, um diesem Szenario zu entgehen, lässt sich in der Regel auch nicht einfach vorziehen. Und Kinder unter zwölf Jahren können sich ohnehin nicht impfen lassen.

Nach Ansicht des EVZ dürfte dieser Punkt aber nicht in die Beurteilung einfließen, weil die Quarantäne erst zu Hause ansteht. Es gebe aber auch Juristen, die in einer unabwendbaren Quarantäne eine Störung der Geschäftsgrundlage nach Paragraf 313 BGB sehen. Hier bleibt abzuwarten, wie Gerichte das bewerten werden.

Dritter Faktor: Angesichts der hohen Fallzahlen in Spanien besteht ein höheres Corona-Infektionsrisiko als noch vor wenigen Wochen. Zudem führen die Behörden wieder strengere Maßnahmen ein.

„Das sind alles Faktoren, mit denen Urlauber bei der Buchung ihrer Spanien-Reise noch nicht rechnen mussten“, sagt der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover. Sich als Reiseveranstalter auf die bekannte Gefahr durch Corona zu berufen, reicht seiner Ansicht nach nicht.

Degotts Einschätzung lautet daher: „Pauschalurlauber haben eher gute Chancen, kostenlos von ihrer Reise zurücktreten zu können.“

Das EVZ sieht das ähnlich: „Reisende können aus unserer Sicht kurz bevorstehende Pauschalreisen in Länder, für die eine Reisewarnung ausgesprochen wird, grundsätzlich unter Berufung auf außergewöhnliche Umstände kostenlos stornieren.“ Kurz bevorstehend heißt hier: ungefähr ab vier Wochen vor Reiseantritt.

Anders beurteilt das die Reisewirtschaft: „Die Hochstufung eines Zielgebietes in ein Hochinzidenzgebiet begründet aus Sicht des Deutschen Reiseverbands nicht automatisch das Recht auf eine kostenlose Stornierung“, erklärt DRV-Sprecherin Kerstin Heinen und verweist auf das Ausstehen eines höchstrichterlichen Urteils. „Grundsätzlich bemühen sich die Reiseveranstalter, individuelle, kundengerechte Lösungen herbeizuführen“, ergänzt sie.

Was gilt für Individualtouristen?

Wer seinen Urlaub eigenständig gebucht hat, für die oder den gilt das Pauschalreiserecht nicht.

Das heißt konkret: Solange der gebuchte Flug stattfindet, ergibt sich kein kostenloses Rücktrittsrecht. Reisende können hier lediglich vom gebührenfreien Umbuchen Gebrauch machen, das die meisten Fluggesellschaften anbieten.

Für Unterkünfte gilt: Wer ein Hotel mit kurzfristiger Storno-Option gebucht hat, kann diese Möglichkeit nutzen. Ansonsten fallen die Stornierungsgebühren wie vertraglich vereinbart an. Das Gleiche gilt für Ferienwohnungen. Solange die Unterkunft geöffnet und auch erreichbar ist, ergibt sich allein durch die Einstufung eines Landes als Hochrisikogebiet noch kein Gratis-Stornorecht.

Jeder Individualreisende muss also eigenverantwortlich entscheiden, ob er die Reise absagt, verschiebt oder antritt – und die möglichen finanziellen Folgen dieser Entscheidung in Kauf nehmen.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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