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Corona-Notbremse! Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht

Corona-Notbremse! Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht

Ein Fahrzeug der Polizei fährt nach Mitternacht über die Schönhauser Allee. Die Corona-Notbremse des Bundes hat in der Nacht zum 24. April zum ersten Mal gegriffen
Foto: picture alliance/dpa

Seit Samstag gelten in Berlin die verschärften Corona-Einschränkungen der Bundes-Notbremse. Die Extra-Auflagen sollen so lange in Kraft bleiben, bis die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet.

► Ausgangssperre: ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 darf zwischen 22 Uhr und 5 Uhr die eigene Wohnung oder das Grundstück in der Regel nicht mehr verlassen werden. Ausnahmen gelten etwa für den Weg zur Arbeit, medizinische Notfälle oder die Versorgung von Tieren. Bereits gebuchte Reisen zu touristischen Zwecken müssen an die Verordnung angepasst werden. Joggen und Spaziergänge bleiben bis Mitternacht erlaubt, allerdings nur alleine.

Die Busse und Bahnen der BVG fahren wie gewohnt weiter.

 Kontaktbeschränkungen: im privaten und öffentlichen Raum darf sich nur noch ein Haushalt mit höchstens einer weiteren Person treffen, wobei Kinder bis 14 Jahre ausgenommen sind.

Im Freien durften sich tagsüber bisher maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen plus Kinder. Nachts zwischen 21 und 5 Uhr durften sich Menschen nur noch alleine oder zweit im Freien aufhalten – auch hier gegebenenfalls plus Kinder. Drinnen durften sich nur Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner plus eine weitere Person aufhalten. Nachts zwischen 21 und 5 Uhr waren Besuche untersagt.

 Bestattungen: an Bestattungen dürfen noch höchstens 30 Personen teilnehmen. Bislang galt die Höchstgrenze von 50 Personen in Freien und 20 in geschlossenen Räumen.

► Schulen und Kitas: ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 müssen Schulen schließen und auf Distanzunterricht umstellen, bei dem die Schüler mittels digitaler Lösungen zu Hause lernen.

Corona-Notbremse! Was jetzt noch erlaubt ist und was nicht

Eine junges Mädchen im Grundschulalter, sitzt an einem Wohnzimmertisch und arbeitet an einem Tablet im Homeschooling (Symbolbild) (Foto: picture alliance / Fotostand)

► Einkaufen: Läden dürfen nur für Kunden öffnen, die einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 müssen außerdem viele Geschäfte dichtmachen und dürfen dann nur noch das Abholen bestellter Waren anbieten. Ausgenommen sind unter anderem Supermärkte, Drogerien und Apotheken.

Bislang war das Einkaufen mit einem negativen Testergebnis auch über den Lebensmittelhandel hinaus möglich.

► Körpernahe Dienstleistungen: Bei Inzidenzen von mehr als 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen sind körpernahe Dienstleistungen untersagt, mit Ausnahme von medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Betrieben. Friseur- und Fußpflegebetriebe dürfen geöffnet bleiben. Besuchsvoraussetzung sind ein tagesaktueller negativer Corona-Test sowie das Tragen einer medizinische Maske.

► Sport: nur kontaktloser Individualsport, der allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt wird, ist erlaubt. Für Berufs- und Leistungssportler gelten Ausnahmen.

► Kultur: Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen. Bisher konnten viele Häuser mit einem negativen Corona-Test wieder besucht werden.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

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