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Berlin muss Verordnung anpassen: Gespräche über Impfgipfel

Erst seit Freitag ist die Bundes-Notbremse in Kraft, an der auch in Berlin kein Weg vorbei führt. Am Dienstag will der Senat die Berliner Infektionsschutzverordnung daran anpassen. Gleichzeitig muss er sich schon mit den nächsten Veränderungen beschäftigen, die nach dem Impfgipfel anstehen, bei dem sich Bund und Länder am Montag grundsätzlich unter anderem auf Lockerungen für Geimpfte und Genesene und auf das Ende der Impfpriorisierung bis spätestens Juni verständigt haben. Beschlossen ist da allerdings noch nichts, Bundestag und Bundesrat sind noch gefragt. Berlins Regierender Bürgermeister Michael Müller muss bei der Senatssitzung also in dieser Hinsicht erst einmal nur Bericht erstatten.

Berlin muss Verordnung anpassen: Gespräche über Impfgipfel

© dpa

Eine Frau überquert nach Mitternacht die Schönhauser Allee.

Der SPD-Politiker sagte am Montagabend, es sei richtig, sich damit auseinanderzusetzen, wie mit den Grundrechten von Geimpften und Genesenen umzugehen sei. Nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts geht von ihnen kaum ein Infektionsrisko aus, wenn sie vollständigen Impfschutz haben. «Wenn diese Menschen sich sehr sicher bewegen können im öffentlichen Raum, muss man darauf reagieren», so Müller. Deshalb sei es wichtig, dass die Bundesregierung sich das Thema jetzt sehr schnell vornehme.

Schon jetzt ändern muss der Senat seine Verordnung, weil die Bundes-Notbremse zum Teil widersprechende Regeln festlegt. Das gilt zum Beispiel für die Ausgangsbeschränkungen ab 22 Uhr. Nach der Bundes-Notbremse gelten dann Ausgangsbeschränkungen, solange die Sieben-Tage-Inzidenz über 100 liegt. Bis 5.00 Uhr darf die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht mehr verlassen werden, von Ausnahmen abgesehen.

Die Berliner Verordnung schreibt dagegen vor, dass sich zwischen 21.00 und 5.00 Uhr Menschen nur allein oder zu zweit im Freien aufhalten dürfen. An der Stelle könnte der Senat diese Regelung einfach streichen. Diskussionsbedarf gibt es auch noch in anderen Fällen, bei denen sich keine ausdrückliche Regelung in der Bundes-Notbremse findet. Das gilt zum Beispiel für einige Vorschriften der Berliner Verordnung zur Maskenpflicht.

Eine Quelle: www.berlin.de

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