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Bahnstreik : Dürfen Pendler ins Homeoffice ausweichen?

Bis Mittwoch ist mit Verspätungen und Ausfällen zu rechnen. So schützen Arbeitnehmer sich vor bösen Überraschungen.

Bahnstreik : Dürfen Pendler ins Homeoffice ausweichen?

Klappe, die Zweite. Schon wieder streiken die Lokführer und bringen damit viele Fahrgäste auf dem Weg zur Arbeit oder zu…Foto: imago

Die Bahn streikt. Mal wieder. Zum zweiten Mal binnen weniger Tage ruft die Lokführergewerkschaft GDL ihre Mitglieder auf, die Arbeit niederzulegen. Seit Samstag wurde zunächst der Güterverkehr bestreikt, ab Montagfrüh wird es dann auch den Personenverkehr treffen, sagte Gewerkschaftschef Claus Weselsky am Freitag in Berlin.

Bis in die Nacht zum Mittwoch sind auch Millionen Pendler und Geschäftsreisende von dem Arbeitskampf betroffen. Sie müssen umplanen. Betroffene können sich unter anderem bei der Bahn online über die aktuelle Lage und betroffene Verbindungen und Verspätungen informieren. In einigen Fällen können Nahverkehrspendler auf Fernzüge ausweichen. Auch hat die Bahn bei Streiks in der Vergangenheit immer wieder Taxikontingente organisiert.

Muss man trotz Streik pünktlich im Büro sein?

Doch was gilt am eigenen Arbeitsplatz? Müssen Beschäftigte auch bei einem Streik pünktlich bei der Arbeit erscheinen? Welche Konsequenzen drohen? Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Auch wenn die eigene Verbindung zum Arbeitsplatz bestreikt wird, muss man als Arbeitnehmer pünktlich bei der Arbeit sein. Ein Streik ist keine Ausrede. Arbeitsrechtler sprechen vom Wegerisiko für Arbeitnehmer. Dieses gilt übrigens nicht nur an Streiktagen, sondern auch bei Naturereignissen wie Schnee, Glatteis oder zuletzt Hochwasser.

Das heißt: Arbeitnehmer müssen sich um alternative Anreisemöglichkeiten bemühen und mögliche Zusatzkosten selbst tragen. Was genau zumutbar ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Wer zum Beispiel üblicherweise mit dem Zug von Köln nach Frankfurt pendelt, dem ist eine Fahrt mit dem eigenen Pkw zuzumuten, eine Taxifahrt aber nicht. Natürlich müssen Beschäftigte aber auch mit dem Auto pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen und mögliche Staus und verstärkten Verkehr vor der Abfahrt einkalkulieren.

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn. Wer also wegen eines Streiks zu spät zur Arbeit kommt, riskiert für die ausgefallene Zeit eine anteilige Kürzung des Gehalts – egal, welche Anstrengungen er unternommen hat. Der Arbeitnehmer hat auch keinen gesetzlichen Anspruch darauf, diese Arbeitszeit einfach nachzuholen.

Wer in Gleitzeit arbeitet, kann einfach länger bleiben

In Tarif- oder Betriebsvereinbarungen kann das anders geregelt sein; dann könnte er die verpassten Stunden nacharbeiten. Bei Angestellten, die nicht im Schichtbetrieb arbeiten, dürfte die Verspätung weniger problematisch sein. Wer etwa Gleitzeit hat, kann die Zeit einfach nachholen. In jedem Fall sollten Angestellte aber die vorgesetzte Führungskraft unmittelbar über Verspätungen informieren. Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung drohen.

Nicht ohne Rücksprache. Arbeitnehmer haben kein Recht, einfach zu Hause zu bleiben, denn hierzulande gibt es kein gesetzlich verankertes Recht auf Heimarbeit. Auch die pandemiebedingte Homeoffice-Pflicht gilt seit 1. Juli nicht mehr. Arbeitsrechtler empfehlen Angestellten, vorab ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Eine ganz andere Frage stellen sich wahrscheinlich viele Geschäftsreisende: Kann ich die Bahn in Regress nehmen, wenn durch den Streik ist ein Geschäftstermin geplatzt ist? Nein. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht. Bahnfahrer können sich immerhin die Kosten für ihr Bahnticket erstatten lassen, etwa im DB-Reisezentrum. Die Bahn kann sich diesbezüglich, im Gegensatz zu Airlines, nicht auf höhere Gewalt berufen. Das entschied der Europäische Gerichtshof im Herbst 2013. (HB)

Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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