Dnachrichten.de
Berlin news - Die offizielle Website der Stadt Berlin. Interessante Informationen für alle Berlinerinnen, Berliner und Touristen.

Angst vor einer Corona-Infektion in der Schule: Was Eltern tun können

Angst vor einer Corona-Infektion in der Schule: Was Eltern tun können

Trotz Corona sind einige Schulen wieder geöffnet – dürfen sich Eltern der allgemeinen Präsenzpflicht einfach widersetzen?
Foto: picture alliance/dpa

In Deutschland wütet das Coronavirus, die Infektionszahlen steigen – und viele Kinder sitzen in den Schulen. Stecken sie sich an, hat auch die Familie darunter zu leiden. Was also tun?

Die Corona-Pandemie will kein Ende nehmen. Experten sprechen von einer dritten Welle, doch die Schulen sind in weiten Teilen des Landes wieder geöffnet. Kinder sitzen in Klassenräumen, obwohl sie zuhause vielleicht Kontakt zu Familienmitgliedern mit gesundheitlichem Risiko haben.

Dürfen Eltern ihre Kinder zuhause behalten und sich der Präsenzpflicht widersetzen?

Grundsätzlich gilt die Schulpflicht trotz der Corona-Pandemie weiterhin, erklärt der Verwaltungsrechtsexperte Matthias Ruckdäschel. In einigen Bundesländern ist die Präsenzpflicht aber aufgehoben. Wo die sie gilt, müssten die Kinder im Zweifel in die Schule, so der Fachanwalt. „Es liegt nicht in der Entscheidungsgewalt der Eltern, die Kinder zu Hause zu behalten.“

In der Regel würden die Einrichtungen mit einem geeigneten Hygienekonzept ihrer Schutzpflicht nachkommen. Und: „Ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen Coronavirus gehört derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko“, erklärt der Rechtsexperte der AG Verwaltungsrecht in der Landesgruppe Bayern des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Was können Eltern also tun? Wer Zweifel am Schulbesuch seiner Kinder hat, ist nicht chancenlos. „Man kann bei der Schule Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung stellen“, sagt der Rechtsanwalt. „Dabei ist es aber wichtig, wirklich in einer Ausnahmesituation zu sein.“

Ein allgemeiner Verweis auf die Pandemie reiche möglicherweise aus juristischer Sicht nicht aus. „Die Verwaltungsgerichte fordern hier eine atypische Sondersituation“, so Ruckdäschel.

Eine Ausnahme könne vorliegen, wenn die Kinder selbst ein erhöhtes Risiko haben oder wenn sich zuhause andere gesundheitlich gefährdete Personen befinden.

Eine Quelle: www.bz-berlin.de

Hinterlasse eine Antwort

Deine Email-Adresse wird nicht veröffentlicht.

This website uses cookies to improve your experience. We'll assume you're ok with this, but you can opt-out if you wish. Accept Read More

Privacy & Cookies Policy