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Alkohol im Freien wieder erlaubt : Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin

Trotz der Mutation: Berlin verlängert zwar den Lockdown bis 7. März, lockert aber bei Schulen und Kitas. Was ist erlaubt – und was nicht? Ein Überblick.

Alkohol im Freien wieder erlaubt : Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin

Eine Frau sitzt mit Maske am Steuer. Fahrer*innen sind in Berlin aber von der Maskenpflicht ausgenommen. Foto: imago images/Westend61

Der Berliner Senat hat im Anschluss an eine Bund-Länder-Schalte den Lockdown bis Sonntag, 7. März, verlängert. Allerdings dürfen die ersten Schüler ab dem 22. Februar wieder in die Klassen zurückkehren, auch das generelle Alkoholverbot im Freien und die – juristisch gesehen – strenge Ausgangssperre-Regelung wurden gelockert. Auch die Friseure in Berlin dürfen ab dem 1. März wieder öffnen.

Der Berliner Senat hat die neue Corona-Verordnung bei einer Sondersitzung am 11. Februar beschlossen. Sie gilt ab Sonntag, 14. Februar. Zuvor hatten sich Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf eine gemeinsame Linie geeinigt. Dieser ist der Senat gefolgt.

Hier ein Überblick über den aktuellen Stand der Verbote und Gebote:

Welche Kontakte sind erlaubt?

Hier gelten weiterhin die bereits bekannten Regelungen. Der Senat hält die Bevölkerung dazu an, die physischen sozialen Kontakte auf das „absolut nötige Minimum“ zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten. Insbesondere richtet sich das auch an Menschen mit Symptomen, die auf eine Covid-19-Erkrankung hindeuten. 

Der Mindestabstand von 1,5 Metern soll wann immer möglich eingehalten werden, auch im privaten Bereich.

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Darüber hinaus hat der Senat feste Kontaktbeschränkungen für private Treffen im Freien und in Innenräumen angeordnet. Der Aufenthalt ist draußen und drinnen nur erlaubt

  • allein, mit Personen des eigenen Haushalts, Ehe- oder Lebenspartner*innen und mit den eigenen Kindern (Sorge- oder Umgangsrecht)
  • dazu mit maximal einer Person aus einem anderen Haushalt, die nicht unter diese Aufzählung fällt
  • wobei Alleinerziehende auch ihre Kinder unter 12 Jahren mitbringen dürfen.

Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht für die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten. Obdachlose dürfen sich im Freien nur nicht in Gruppen von mehr als zehn Personen treffen.

Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden. Eine genaue Zahl legt die Verordnung nicht fest, aber es muss muss eine unentgeltliche und wechselseitige Betreuung handeln, also Kinder aus beiden Haushalten dabei sein. Regelmäßig wechseln zwischen mehreren Haushalten ist auch nicht erlaubt.

Wo besteht eine Maskenpflicht?

Medizinische Masken sind an folgenden Orten vorgeschrieben:

  • im Auto (bis auf die Fahrer*innen sowie bei Fahrten im privaten Wagen Personen aus dem eigenen Haushalt), gilt auch für Versammlungen in Form eines Autokorsos
  • in Bus und Bahn (bis auf die Fahrer*innen), einschließlich der Bahnhöfe und Flughäfen,
  • in Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, ebenfalls nur die Passagier*innen,
  • in Geschäften und Malls sowie Handwerk, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit Publikumsverkehr, nun auch für die Beschäftigten,
  • in Arztpraxen und anderen Gesundheitseinrichtungen on den Patient*innen und Begleitpersonen,
  • in Krankenhäusern und Pflegeheimen von Besucher*innen, außerdem den Patient*innen bzw. Bewohner*innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,
  • bei Gottesdiensten in geschlossenen Räumen.

Einfache Stoffmasken reichen also hier nicht mehr aus. Mit medizinischen Masken sind mindestens die relativ günstigen blauen OP-Masken gemeint oder Filtermasken mit höheren Standards wie FFP2 oder KN95. Nähere Informationen über diese Masken finden Sie hier. Menschen mit geringem Einkommen sollen einige Masken vom Land Berlin gestellt bekommen; die genaue Ausgestaltung war zunächst unklar.

Eine einfache Stoffmaske genügt in Gaststätten (aktuell also bei Essensabholung) und in Schulen, sofern Präsenzunterricht stattfindet. Seit dem 3. Oktober 2020 gilt auch eine Maskenpflicht in Büroräumen. Der Mund-Nasen-Schutz muss getragen werden, wenn man sich nicht am eigenen Arbeitsplatz befindet. Auch in Fahrstühlen gilt eine Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt schon länger die Pflicht zum Tragen einfacher Masken in Straßen, wo sich Geschäfte befinden. Angeraten ist es zudem auf „belebten“ Straßen und Plätzen, auf denen mögliche Kontakte zustande kommen – also fast in der gesamten Stadt, ausgenommen sind nur noch ruhigere Wohnstraßen. 

Bei Demonstrationen gilt ebenfalls eine Maskenpflicht, nun auch unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden. Auch bei Autokorsos muss Maske getragen werden, wenn Menschen aus mehreren Haushalten in einem Wagen sitzen. Der Fahrer ist davon ausgenommen.

Was ist mit Kitas?

In den Kitas gilt aktuell ein Notbetrieb. Die Notbetreuung steht Eltern offen, wenn sie einen dringlichen Betreuungsbedarf für ihre Kinder haben. Die Kitas sollen zurzeit maximal zu 50 Prozent voll sein.

Die Betreuung kann auch nur an einzelnen Tagen oder stundenweise bestehen. In jeder Kita soll mindestens eine Gruppe mit Ganztagsbetreuung angeboten werden. Nach Auskunft der Senatsverwaltung soll die Betreuung auf die Arbeitszeit der Eltern beschränkt bleiben.

Zusätzlich muss eines der folgenden drei Kriterien erfüllt sein:

  • Ein Elternteil übt einen systemrelevanten Beruf aus, wobei auch im Homeoffice ein Anspruch bestehen kann. Diese Liste der systemrelevanten Berufe können Sie hier als PDF herunterladen.
  • Jemand ist alleinerziehend.
  • Die Familie befindet sich in einer sozial schwierigen Situation oder es besteht ein besonderer pädagogischer Bedarf (Entscheidungen im Einzelfall).

Ab dem 22. Februar wird Berlin eine “erweitere Notbetreuung” einführen. Die Kitas dürfen dann bis zu 60 Prozent voll sein. Auch Kinder im Übergang zur Schule oder mit einem besonderen Sprachförderbedarf dürfen dann in die Einrichtungen zurückkehren. Weiterhin muss zusätzlich aber der dringliche Betreuungsbedarf von den Eltern bei der Kita angezeigt werden. Laut Bildungsverwaltung waren die Kitas – Stand: 12. Februar – zu 37 Prozent voll.

Hier gibt es weitere Informationen: Für Fragen von Eltern, die nicht vor Ort in den Kitas geklärt werden können, bietet die Senatsverwaltung weiterhin eine Kita-Hotline an. Sie ist werktags zwischen 9 und 13 Uhr unter Tel. 030/90227-6600 erreichbar. Per Mail können auch schriftliche Fragen geschickt werden. Zahlreiche weitere Informationen zu Detailfragen hat die Senatsverwaltung auch auf ihrer Internetseite zusammengestellt.

Alkohol im Freien wieder erlaubt : Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin

Im Spiel vertieft: Auch in den Kitas ist weniger los als normal.Foto: Uwe Anspach/dpa

Damit die 28-seitige Liste der systemrelevanten Berufe nicht zu einem steigenden Bedarf führt, appellieren Senatsverwaltung und Träger an die Eltern, nur in dringend nötigen Fällen die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen. Weitere Details haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Um Kitas und Eltern gleichermaßen zu entlasten, hat der Senat bereits am 12. Januar beschlossen, privat organisierte Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren zu erlauben. Dafür müssen sich zwei Haushalte in einer festen Gemeinschaft zusammenfinden und ihre Kinder wechselseitig betreuen.

Was gilt an Schulen?

Alle Schulen in Berlin sind für den regulären Präsenzunterricht weiter geschlossen. Allerdings wird Distanzlernen mit Digitalunterricht angeboten. An Grundschulen gibt es eine Notbetreuung, insbesondere für Kinder, deren Eltern systemrelevanten Berufen nachgehen (die Liste finden Sie hier als PDF, sie ist mit den Kitas identisch).

Die Stufen 1 bis 3 kehren am 22. Februar in die Klassen zurück. Allerdings im Wechselunterricht, also in halber Stärke. Wichtig: Die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt, Eltern müssen ihre Kinder nicht in die Schule schicken. Auch Notbetreuung findet weiterhin bis für die Klassen vier bis sechs statt. Die Maskenpflicht gilt ab jetzt für alle Jahrgänge – auch im Unterricht.

Auch an den weiterführenden Schulen gibt es keinen verpflichtenden Präsenzunterricht. Nur für die Abschlussklassen gelten besondere Regelungen: „Die Schulleitungen können in Abstimmung mit den Elternvertretungen und der Schulaufsicht entscheiden, ob die Abschlussklassen im Wechselunterricht in kleinen Lerngruppen oder im schulisch angeleiteten Lernen zu Hause unterrichtet werden“, lautet die Ansage.

Als Abschlussklassen gelten nur noch die Jahrgangsstufe 10 an allen weiterführenden Schulen sowie die Jahrgangsstufe 12 an Gymnasien und Jahrgangsstufe 13 an SekundarschulenAn den beruflichen Schulen können die Abschlussklassen der Berufsschulen und der 13. Jahrgang „in Abstimmung zwischen Schulleitung und Schulaufsicht“ in kleinen Lerngruppen unterrichtet werden.

Für die Abiturprüfungen gibt es umfassende Erleichterungen und Unterstützungsangebote. Der letzte Unterrichtstag wird vom 23. März auf den 13. April verschoben, um mehr Zeit zum Lernen zu haben. Die erste schriftliche Prüfung findet nicht am 12. April, sondern erst am 21. April statt. Schulen können die Prüfungen sogar noch weiter verschieben, indem sie die Nachschreibtermine zu den Hauptterminen machen. Weitere Detailregelungen finden Sie in dieser Mitteilung der Bildungsverwaltung.

Für den Präsenzbetrieb geschlossen bleiben auch Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen.

Gibt es in Berlin eine Homeoffice-Pflicht?

Nein. Das Bundesarbeitsministerium hat per Verordnung Firmen verpflichtet, den Wechsel ins Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebsbedingte Gründe dagegen sprechen. Die Arbeitsschutzbehörden können eine Begründung verlangen, wenn Unternehmen kein Angebot unterbreiten wollen. Arbeitnehmer*innen sind aber ihrerseits auch nicht verpflichtet, ins Homeoffice zu wechseln.

Der Berliner Senat appelliert an Unternehmen, “unbürokratisch” den Wechsel ins Homeoffice zu ermöglichen. Die Verordnung des Bundes soll durch Firmenkontrollen überprüft werden. Eigene schärfere Regeln hat der Senat zwar erwogen, aber bisher nicht beschlossen.

Gilt in Berlin eine Ausgangssperre?

Nein. Eine entsprechende Formulierung in der Infektionsschutzverordnung wurde vom Senat Mitte Februar weiter gefasst. Künftig sind die Berliner nur noch „angehalten“, ihre Wohnungen nur „aus triftigen Gründen“ zu verlassen. Vorher war die Formulierung schärfer: Das Verlassen der Wohnung war nur „aus triftigen Gründen zulässig“.

Allerdings waren mehr als ein Dutzend dieser Gründe definiert. Dazu zählten etwa das Einkaufen, der Weg zur Arbeit oder jegliche berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten, Arztbesuche, die Einkehr in Gotteshäusern oder auch Besuche bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und den gemeinsamen Kindern.

Aus Senatskreisen hieß es, man reagiere damit auf die gesunkene Inzidenz und wolle „grundrechtssensibel“ handeln. Die Grundregel „Stay at home“ gelte selbstverständlich weiter.

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Bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Verordnung, von den Kontaktbeschränkungen bis zu den Geschäftsschließungen, drohen Bußgelder. Diese sind in Paragraf 29 der Verordnung geregelt und können im schlimmsten Fall bis zu 25.000 Euro betragen.

Wann greift die 15-Kilometer-Regel und wann nicht?

Analog zu einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz in der Woche zuvor hat sich der Senat bereits am 12. Januar auf die Verabschiedung einer sogenannten 15-Kilometer-Regel geeinigt. Diese sieht vor, dass Bewohner der Hauptstadt künftig „triftige Gründe“ vorweisen müssen, um weiter als 15 Kilometer in das Nachbarbundesland Brandenburg reisen zu dürfen. 

Gemessen wird der Radius jeweils ab der Landesgrenze und nicht ab der eigenen Wohnadresse, sie hat dementsprechend keinen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit innerhalb des Stadtgebietes. Die Regelung greift ab dem 16. Januar immer dann, wenn der Wert der 7-Tage-Inzidenz, also der Zahl der Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche, über 200 liegt.

Auch für die Radius-Regel gelten zahlreiche Ausnahmen. Für

  • berufliche Tätigkeiten
  • Arzt- oder Zahnarztbesuche sowie Aufenthalte im Krankenhaus
  • die Wahrnehmung von Gerichts- und Behördenterminen
  • die Betreuung und Pflege von Angehörigen, Minderjährigen und unterstützungsbedürftigen Personen
  • den Besuch bei Ehe- oder Lebenspartnern und die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts 
  • Schul- und Kitabesuche
  • die Fahrt zur eigenen Datsche

darf die Zone weiter verlassen werden. Nicht mehr gestattet sind innerhalb der Zone: Besuche bei Eltern, Großeltern oder Kindern, Einkaufen, Kirchenbesuche und sportliche Aktivitäten. Auch sämtliche Flugreisen ab Berlin sind verboten, außer sie dienen den definierten Ausnahmen.

Außer Kraft treten soll die Regel wieder, wenn die Inzidenz über die Dauer von sieben Tagen unter 200 gelegen hat.

Darf ich noch Sport treiben?

Sport darf nur alleine oder mit einer anderen Person kontaktfrei unter Einhaltung der Abstandsregeln ausgeübt werden. Etwa Tischtennis, Badminton oder Tennis sind Sportarten, die die Vorgaben erfüllen. Auch das Tennismatch muss aber unter freiem Himmel ausgetragen werden, denn in Hallen und Innenräumen darf nur Kadertraining stattfinden.

Alkohol im Freien wieder erlaubt : Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin

Das geht gerade nicht: Sport in der Halle.Foto: PNN / Ottmar Winter

Die Beschränkung auf zwei Personen gilt nicht, wenn man Sport mit den Angehörigen des eigenen Haushalts, Ehe- oder Lebenspartner*innen sowie getrennt lebenden eigenen Kindern treibt. Für Berufssportler gelten die Vorgaben nicht. Auch Reha-Sport-Gruppen können mit bis zu zehn Personen zuzüglich Übungsleiter zusammenkommen. Der Amateursport ist ansonsten ausgesetzt

Lange waren auch Kinder bis zwölf Jahren von den Regelungen ausgenommen und durften mit bis zu zehn Leuten plus Betreuerin oder Betreuer trainieren. Das hat der Senat am 12. Januar untersagt: Seither ist der Vereinssport in Gruppen auch für die Kleinsten verboten.

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Schwimmbäder sind geschlossen. Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder und Thermen dürfen ebenfalls nicht öffnen. Eine Ausnahme gibt es für den Profisport: Der darf weiterhin stattfinden, allerdings ohne Zuschauer.

Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geschlossen?

  • Gaststätten aller Art – von Restaurants bis zu Kneipen, allerdings ist ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt und das auch rund um die Uhr, ohne Sperrstunde. Außer Haus verkaufte Speisen dürfen nicht vor Ort verzehrt werden, um Ansammlungen zu vermeiden.
  • Ausschank und Verkauf von Alkohol sind in Berlin zwischen 23 und 6 Uhr verboten. Ganztägig verboten ist auch der Alkoholverkauf zum unmittelbaren Verzehr, also zum Beispiel Glühwein. Der Genuss von Alkohol im Freien ist ab 14. Februar wieder erlaubt – außer in Grünanlagen und auf Parkplätzen.
  • der Einzelhandel. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen (siehe unten).
  • Bau- und Möbelmärkte, die anders als im Lockdown im Frühjahr nun geschlossen sind. Gewerblicher Handwerkerbedarf kann allerdings erworben werden.
  • Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Gedenkstätten und kulturelle Veranstaltungsstätten in öffentlicher und privater Trägerschaft
  • Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendkunstschulen, Archive
  • Vergnügungsstätten wie Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros 
  • Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tanzstudios, Saunen, Dampfbäder, Thermen und die entsprechenden Bereiche in Hotels 
  • Friseursalons (ab 1. März wieder offen), Kosmetikstudios, Massagepraxen (bis auf medizinisch notwendige Behandlungen), Tattoo-Studios 
  • Fahrschulen und auch Flugschulen
  • Bordelle, ebenso Anbieter jeglicher sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt und von erotischen Massagen 
  • Jahrmärkte und Flohmärkte

Alkohol im Freien wieder erlaubt : Diese Corona-Regeln gelten aktuell in Berlin

Gaststätten bleiben in Berlin geschlossen – bis auf den Außer-Haus-Verkauf.Foto: John MACDOUGALL/AFP

Gastronomie, Kultur, Geschäfte, Dienstleistungen: Was ist geöffnet?

  • Geschäfte für den täglichen Bedarf, also der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte und Reformhäuser
  • Öffentliche Bibliotheken (ab 22. Februar)
  • Buchläden 
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Babyfachmärkte, Hörgeräteakustiker
  • Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen
  • Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie, Podologie, Fußpflege und Heilpraktiker, sofern Behandlungen medizinisch notwendig sind
  • Universitätsbibliotheken für den Leihbetrieb
  • Spielplätze
  • Außenanlagen von Zoo und Tierpark, nicht aber die Tierhäuser und das Aquarium
  • Außer-Haus-Verkauf in der Gastronomie
  • Kantinen (sofern die Versorgung der Mitarbeiter sonst nicht gewährleistet werden kann, maximal zwei Personen an einem Tisch)
  • Kirchen, bei Gottesdiensten gibt es bisher unter Einhaltung von Mindestabstand, Maskenpflicht und Verzicht auf Gesang keine Teilnehmerbeschränkung

Bei Geschäftsöffnungen gibt es auch Grenzfälle, die davon abhängen, welches Sortiment ein Laden führt und welche Artikel darin dominieren. Dafür bietet die Senatskanzlei eine Orientierungshilfe an, die hier zu finden ist. Sie enthält auch noch mal erheblich detaillierte Listen, welche Gewerbe eindeutig schließen müssen und welche eindeutig nicht.

Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?

Der Senat hat öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse im Laufe der Zeit immer stärker eingeschränkt. Nach den Beschlüssen vom 20. Januar gilt nun im Freien eine Obergrenze von 50 Teilnehmenden, die gleichzeitig anwesend sind. In geschlossenen Räumen liegt diese Grenze demnach bei 20 Personen. Bisher lagen diese Obergrenzen bei 100 und 50.

Erforderlich sind Hygienekonzepte, die beim Gesundheitsamt des Bezirks einzureichen sind. Eine Ausnahme bilden Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte, deren Teilnehmerzahl nicht begrenzt ist. Sie müssen allerdings spätestens zwei Werktage vorher dem Ordnungsamt angezeigt werden, es sei denn, es existiert bereits ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Senatskulturverwaltung.

Private Veranstaltungen und Zusammenkünfte wie Geburtstagsfeiern dürfen nur entsprechend den Kontaktregeln (ein Haushalt plus eine weitere Person sowie bei Alleinerziehenden begleitende Kinder) abgehalten werden. Ausgenommen davon sind Beerdigungen, zu denen im Freien 50 Personen und in geschlossenen Räumen 20 Menschen kommen dürfen.

Unabhängig davon sind Konzerte, Theater-, Opern- und Konzerthausaufführungen, musikalische und künstlerische Darbietungen “vor körperlich anwesendem Publikum” einschließlich Tanzveranstaltungen und Veranstaltungen, die dem Kultur-, Freizeit- und Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind, verboten. Es bleibt also die Möglichkeit für Künstler und Kultureinrichtungen, Streamingangebote zu machen.

Wer darf noch reisen und in Berlin übernachten?

Touristische Übernachtungen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben sind in Berlin untersagt. Auch das Nachbarland Brandenburg beherbergt keine Gäste zu touristischen Zwecken mehr. Erlaubt sind in Berlin lediglich Übernachtungen auf Dienst- und Geschäftsreisen sowie “aus notwendigen privaten Gründen”. 

Damit sind Notfälle gemeint, in denen keine andere Übernachtung möglich ist, etwa wenn privat Reisende durch Zugausfälle gestrandet sind. Zugleich gilt bundesweit der Appell, nicht notwendige Reisen im Inland und ins Ausland bleiben zu lassen. Wer geschäftlich in Berlin übernachten muss, darf dies tun. 

Reisende, die aus sogenannten “Virusvarianten-Gebieten” wie Portugal, Irland, Großbritannien, Südafrika oder Brasilien in die Stadt kommen, müssen sich neuerdings direkt nach der Einreise für 14 Tage in Quarantäne begeben. Zuvor durfte die Quarantäne nach zehn Tagen beendet werden. Die Möglichkeit, die Isolation nach fünf Tagen durch einen negativen Corona-Test zu verkürzen, entfällt.

Sind politische Demonstrationen weiterhin erlaubt?

Ja. Es gibt keine Beschränkung der Teilnehmerzahl bei politischen Demonstrationen – weder in geschlossenen Räumen, noch unter freiem Himmel. Allerdings müssen Abstandsregeln eingehalten werden, weshalb die Zahl der zugelassenen Teilnehmer sich nach dem Versammlungsort richtet. 

Veranstalter müssen vor Versammlungen ein Konzept erarbeiten, wie die Abstands- und Hygieneregeln gewährleistet werden sollen. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht unabhängig von der Teilnehmerzahl. Auch Demonstrationen, die als Autokorso stattfinden, sind davon nicht ausgenommen. Sitzen Personen aus mehreren Haushalten in einem Auto, müssen alle bis auf den Fahrer eine medizinische Maske tragen.

Wo bekomme ich weitere Informationen?

  • Immer aktuell: der Tagesspiegel-Newsblog für die Coronakrise in Berlin.
  • Die aktuellen Zahlen: Zur interaktiven Karte mit Zahlen aus Berlin und seinen Bezirken, Deutschland und der Welt geht es hier.
  • Teststellen in Berlin: PCR-Tests und Schnelltests sind hier auch ohne Symptome möglich.
  • Positiv – was nun? Ein Leitfaden für den Fall eines positiven Corona-Tests und Kontaktpersonen.

Grundlage dieses Regelüberblicks war vor allem die Berliner Corona-Verordnung, die Sie hier in der aktuellen Fassung vom 20. Januar finden. Weitere Informationen stammen aus Mitteilungen der Senatsverwaltungen, der Senatspressekonferenz und Tagesspiegel-Anfragen.

Eine Quelle: www.tagesspiegel.de

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